Grundsätzlich wird bloß für eigenes Verhalten gehaftet Die Gehilfenhaftung ist die Ausnahme.
Dabei unterscheidet man die Erfüllungsgehilfen- und die Besorgungsgehilfenhaftung.
Erfüllungsgehilfenhaftung: Hier haftet der Geschäftsherr für jedes Verhalten jener Gehilfen, die er zur Erfüllung des Schuldverhältnisses mit dem geschädigten einsetzt, wie für eigenes Verhalten.
Besorgungsgehilfenhaftung: Wenn der Geschädigte mit dem Geschäftsherrn in keinem Schuldverhältnis steht, haftet der Geschäftsherr nur, wenn er sich einer untüchtigen oder wissentlich gefährlichen Person bedient hat.
Untüchtig bedeutet habituell untüchtig. Dies liegt dann vor, wenn der Besorgungsgehilfe für die ausgeübte Tätigkeit nicht geeignet war.
Wissentliche Gefährlichkeit liegt vor, wenn dem Geschäftsherrn bewusst war, dass der Gehilfe in seinen psychischen Anlagen gefährlich war.
Zu beachten ist, dass selbst bei Haftung des Geschäftsherrn, sei es im Rahmen der Erfüllungsgehilfen- und/oder der Besorgungsgehilfenhaftung, der Gehilfe dem Geschädigten deliktisch haftet, also außervertraglich, haftet.
Siehe dazu auch folgende neue Entscheidung des OGH hier.