Schadenersatzrecht

Grundsätzlich hat jeder seinen Schaden selbst zu tragen. Der Schaden ist nur dann von einem anderen zu tragen, wenn bestimmte Gründe vorliegen. Dazu gehören:

1. Ein Schaden

Dabei unterscheidet man: Vermögensschäden, als Nachteile an vermögenswerten Gütern. Vermögensschäden lassen sich unterteilen, in

– reine Vermögensschäden, die Schäden umfassen, die ohne der Verletzung von absolut geschützten Rechtsgütern (Leben, Freiheit, Eigentum) entstehen.

– ideelle Schäden, das sind Schäden an nicht vermögenswerten Gütern, zB Trauer, Schmerzen, entgangene Urlaubsfreuden, fiktive Mietwagenkosten und ua seelische Schmerzen aufgrund der Tötung naher Angehöriger.

– Nichterfüllungsschäden, die durch die Nichterfüllung vertraglicher Verbindlichkeiten entstehen und Vertrauensschäden, die entstehen, wenn jemand auf die Gültigkeit eines Vertrages vertraut, der jedoch nicht zustande kommt oder ungültig ist und deshalb nutzlose Aufwendungen gemacht hat.

–       positive Schäden, wenn bestehendes Vermögen verringert wird.

–       entgangener Gewinn, wenn eine Vermögensvermehrung verhindert wird.

Schäden werden entweder subjektiv, konkret berechnet oder objektiv abstrakt.

2. Kausalität

Der Schaden muss von jemandem verursacht worden sein – dem Schädiger. Dazu gibt es verschiedene, sehr komplizierte Ansätze. Die Grundregel ist die Äquivalenztheorie, die nach einer notwendigen Bedingung, sog conditio sine qua non, fragt: Wäre der Schaden bei Wegdenken des rechtswidrigen Verhaltens nicht eingetreten, dann liegt Kausalität vor.

3. Rechtswidrigkeit

Im Wesentlichen unterscheidet man, ob gegen einen Vertrag, Haftung ex contractu, oder gegen die Rechtsordnung, ex delicto, verstoßen wird.

Bei einem Verstoß gegen absolut geschützte Rechtsgüter, die guten Sitten, Verkehrssicherungspflichten oder Schutzgesetze haftet man deliktisch.

Bei einem Verstoß gegen ein vorvertragliches Schuldverhältnis oder gegen die Haupt- und Nebenleistungspflichten eines Vertrages haftet man ex contractu.

Die Vertragshaftung führt zu einer Beweislastumkehr für das Verschulden, zu einer Haftung für Erfüllungsgehilfen und zu einer Haftung für reine Vermögensschäden.

4. Verschulden

Verschulden bedeutet subjektive Vorwerfbarkeit rechtswidrigen Verhaltens, wobei man leichte und grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz unterscheidet.

Schädiger kann auch sein, wer gar nicht selbst handelt sondern sich das Verhalten anderer zurechnen lassen muss, zB der Unternehmer, der sich seiner Mitarbeiter zur Leistungserbringung bedient. Bei vertraglicher Schuld wird für das Verhalten des Erfüllungsgehilfen gehaftet, bei deliktischer Haftung nur, wenn der Besorgungsgehilfe untüchtig oder wissentlich gefährlich war und zwischen dem Geschädigten und dem, dem der Besorgungsgehilfe zugerechnet wird, keine Sonderverbindung, zB Auftragsverhältnis, bestand.

Auch das Verhalten des Geschädigten selbst ist beim Verschulden relevant: Es kann ihn auch ein Mitverschulden treffen oder er seiner Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen sein.

Der Ersatz des Schadens

Alleine dieser Themenkreis wirft eine Vielzahl an Fragen auf: Was ist an Schaden zu ersetzen, wenn eine gebrauchte Sache zerstört wurde? Der Wert einer neuen, anzuschaffenden Sache oder der Wert des gebrauchten Gegenstandes und die Kosten die für die vorzeitige Anschaffung aufgewendet werden müssen?

Ein sog merkantiler Minderwert wird ersetzt, wenn beispielsweise ein Kraftfahrzeig beschädigt wird, das durch dessen Reparatur am Markt aber geringer bewertet wird als es ohne den reparierten Schaden bewertet werden würde – „Unfallauto“.

Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch kennt auch eine Reihe von Sondertatbeständen wie zB die Sachverständigenhaftung, die Haftung eines Wegehalters, die Haftung bei Ehrenbeleidigung, die Haftung eines Tierhalters etc. Auch für das Verhalten Fremder kann gehaftet werden.

Auch Sondergesetze enthalten eigene Haftungsregeln, so das Organhaftpflichtgesetz, das Amtshaftungsgesetz etc.

Eine besondere Art der Haftung ist die Gefährdungshaftung, die nicht auf rechtswidrigem und schuldhaftem Verhalten beruht, sondern auf der Überlegung, dass der Gesetzgeber gewisse gefährliche Tätigkeiten erlaubt, wofür der Betroffene verschuldensunabhängig für die Folgen des gefährlichen Tuns einstehen muss. Dazu gehören die Bestimmungen des Eisenbahn- und Kraftfahrzeug Haftpflichtgesetzes (EKHG) nach dem Halter eines Kraftfahrzeuges und der Betriebsunternehmer einer Eisenbahn für Schäden haften, die durch Unfälle beim Betrieb des Kraftfahrzeuges oder der Eisenbahn entstehen. In die Kategorie der Gefährdungshaftung gehört auch das Produkthaftungsgesetz, nach dem Schäden die durch den Fehler eines Produkts entstanden sind, vom Hersteller oder Importeur zu ersetzen sind.