Sexualstrafrecht – Irrtümer und Begriffserklärungen zum Alter

Erschreckende Unwissenheit offenbarte sich vor einigen Tagen in einem sozialen Medium: In welchem Alter ist Sex mit Personen niedrigeren oder höheren Alters zulässig?

Hier die Antworten:

Eines vorweg: Das signifikanteste Alter des österreichischen Sexualstrafrechtes ist das vollendete 14. Lebensjahr. Bis dahin ist man „unmündig“.

„Minderjährig“ ist man bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

Daher sind „mündige Minderjährige“ solche Personen, die zwar das 14. jedoch noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben. Darunter ist man „unmündiger Minderjähriger“.

Die Definition des „Kindes“ wie es im Zivilrecht erwähnt wird, als Person bis zum vollendeten 7. Lebensjahres ist im Strafrecht irrelevant.

Gleich vorweg: Sex, verstanden per Gesetz als „geschlechtliche Handlung“, ist für Personen über 14 Jahre mit sämtlichen anderen Personen über 14 Jahren zulässig. – Der, im viel gescholtenen Beispiel zur deutlichen Veranschaulichung erwähnte, einvernehmliche Sex eines 87-jährigen mit einer 14-jährigen ist rechtlich zulässig.

Im Übrigen: Das Einvernehmen und die Unentgeltlichkeit wird hier selbstverständlich für alle Beispiele vorausgesetzt – ansonsten wird es ausdrücklich erwähnt werden.

Der Sex einer mündigen minderjährigen Person mit einer volljährigen Person ist bloß dann nicht zulässig, wenn

–      die minderjährige Person für den Sex Entgelt erhält;

–      wenn die geistige Reife der minderjährigen Person nicht ausreicht, um die Bedeutung des Vorgangs einzusehen;

–      wenn eine Handlung gesetzt wird, die geeignet ist, eine sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung einer Person unter 16 Jahren zu gefährden, oder

–      ein Autoritätsverhältnis missbraucht wird.

Übersteigt beim schweren sexuellen Missbrauch das Alter der Täterin das Alter der unmündigen Person nicht um mehr als drei Jahre, wird die unmündige Person durch die Tat weder längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt noch in besonderer Weise erniedrigt, so ist die Täterin nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige Person hätte das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet.

Das Gleiche gilt beim „nicht schweren“ sexuellen Missbrauch mit dem Unterschied, dass das Altersunterschied vier Jahre beträgt und die minderjährige Person das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hätte.

Bei der Pornographie verhält es sich wie bei der Entgeltlichkeit: Die das Entgelt für den Sex empfangende Person sowie die an der pornographischen Darstellung beteiligte Person muss das 18. Lebensjahr vollendet haben – muss also volljährig sein.