Vorgründungsgesellschaft: OGH 04.03.2013, 8 Ob 100/12g
In diesem Fall hatte sich der OGH damit beschäftigt, ab wann eine GmbH, eine Vorgesellschaft und eine Vorgründungsgesellschaft entstehen und ab wann diese Gesellschaften enden.
Dem war vorausgegangen, dass der Kläger eine GmbH als Einmanngesellschaft gegründet hatte. Diese sollte das Geschäft des Versicherungsmaklers betreiben, wozu vom Beklagten ein Kundenstock um 200.000 Euro gekauft wurde. Da sich dieser Betrag aus der Sicht des Klägers als überhöht erwies, klagte er in seinem Namen, als natürlich Person, und nicht die neu gegründete GmbH. Die neu gegründete GmbH war zwar im Kaufvertrag als Käuferin erwähnt, war jedoch erst knapp drei Wochen nach Unterfertigung des Kaufvertrages als Einmanngesellschaft gegründet worden.
Dazu erwog der Oberste Gerichtshof:
Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung entsteht nach § 2 Abs 1 Satz 1 GmbHG erst mit ihrer Firmenbucheintragung; vor der Eintragung besteht die Gesellschaft als solche nicht. Nach herrschender Auffassung entsteht mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags in der gesetzlichen Form eines Notariatsakts eine teilrechtsfähige Vorgesellschaft, auf die insbesondere die Regelungen des § 2 GmbHG über die Handelndenhaftung und die Schuldübernahme anzuwenden sind.
Bereits im Stadium vor dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags soll eine Vorgründungsgesellschaft bestehen, die entweder durch förmlichen Vorvertrag, nach anderer Ansicht auch schon durch den formlosen Zusammenschluss der künftigen Gesellschafter zur Vorbereitung der Gründung, zustande kommt. Abgesehen davon, dass die Annahme einer Vorgründungsgesellschaft wohl zumindest eine Personenmehrheit an Gründern voraussetzt, besteht in Lehre und Rechtsprechung dahin Einigkeit, dass auf eine Vorgründungsgesellschaft das GmbHG noch nicht anzuwenden ist. Im Vorgründungsstadium besteht keine rechtliche Möglichkeit, für die spätere GmbH zu handeln und unmittelbar für sie wirksam werdende Rechte und Pflichten zu begründen.