Grundsätzlich gilt Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte und Räumen in Gastronomiebetrieben. Davon gibt es Ausnahmen. Im Wesentlichen sind dies:
1. In Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, können Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird.
Jedoch muss der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird (§ 13a Abs 2 TabakG).
2. Wenn nur ein Raum zur Verfügung steht und der Raum eine Grundfläche von weniger als 50m² aufweist.
Nach bisheriger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann bei bestehendem grundsätzlichem Rauchverbot ein Raucherraum bestimmt werden, in dem das Rauchen gestattet ist; unzulässig wäre es, bloß einen Nichtraucherraum festzulegen, in dem nicht geraucht werden darf, während in den übrigen Teilen des Betriebes geraucht wird.
Jedenfalls muss der Hauptraum des Gastgewerbebetriebs vom Rauchverbot umfasst sein, es darf also nicht der Hauptraum als „Raucherraum“ bezeichnet werden.
Nunmehr hat der VwGH zu Zl. 2012/11/0235 erwogen:
In § 13a Abs 2 TabakG, mit dem eine Ausnahme vom generellen Rauchverbot geregelt wird, wird die Einrichtung eines Raucherraums ermöglicht. Analog zu § 13 Abs 2 TabakG kann den Gästen unter der Voraussetzung, dass mindestens zwei für die Bewirtung von Gästen geeignete Räumlichkeiten vorhanden sind, ein Raum zur Verfügung gestellt werden, in dem geraucht werden darf. Jedoch muss im Falle der zur Verfügung Stellung von Räumen, in denen geraucht werden darf, der für die Gäste vorgesehene Nichtraucherbereich mindestens 50 % des insgesamt für die Gäste vorgesehenen Verabreichungsbereiches (zum Genuss von Speisen oder Getränken bestimmte Plätze) einnehmen und muss es sich dabei überdies um den Hauptraum handeln.
Der VwGH hält ausdrücklich fest, dass auch in Betrieben des Gastgewerbes ein grundsätzliches Rauchverbot festlegt ist und Rauchen nur in gesonderten, vom übrigen Bereich abgetrennten „Raucherzimmern“ zulässt, weshalb er davon ausgeht, dass die Festlegung eines Raumes als Raucherzimmer, der betreten werden muss, um in jenen Bereich zu gelangen, der rauchfrei zu halten ist, unzulässig ist.
Das bedeutet, dass der Raucherraum vom Nichtraucherbereich aus erschlossen werden soll, nicht aber umgekehrt der grundsätzlich rauchfrei zu haltende Bereich nur über den „Raucherraum“ zugänglich ist.