• English
  • Pусский
  • Hrvatski
  • Cрпски
  • Bosanski
  • Roman
  • Türkçe
  • Cookie-Richtlinie (EU)
Mag. Andreas Strobl
  • Kanzlei
  • Fachgebiete
    • Strafrecht
    • Fremdenrecht
    • Familienrecht
    • Unternehmensrecht
    • Verwaltungsstrafrecht
    • Zivilrecht
    • Schadenersatzrecht
  • zur Person
  • News
  • Netzwerk
  • Honorar
  • Kontakt
    • Impressum
    • Datenschutzerklärung
  • Cookie-Richtlinie (EU)
No Result
View All Result
Mag. Andreas Strobl
Home Verkehrsunfälle

Parteistellung Verwaltungsstrafverfahren, VwGH 14.01.1983, Zl 82/02/0237

by Mag. Andreas Strobl
12. September 2013
in Verkehrsunfälle, Verwaltungsstrafrecht

Der Ehemann der Beschwerdeführerin erstattete in einem Wachzimmer einer Bundespolizeidirektion die Anzeige, dass der Pkw der Beschwerdeführerin von einem unbekannten Fahrzeug beschädigt worden sei, und übergab bei dieser Gelegenheit die am Unfallort aufgefundenen, vom gegnerischen Fahrzeug stammenden Lacksplitter zur kriminaltechnischen Auswertung und Erstellung eines diesbezüglichen Gutachtens.

In der Folge begehrte die Beschwerdeführerin Einsicht in den Verwaltungsstrafakt, worauf mit Bescheid der Bundespolizeidirektion der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der Akteneinsicht gemäß § 17 Abs 1 AVG in Verbindung mit § 24 VStG abgewiesen wurde, da ihr keine Parteienstellung nach § 57 VStG mangels Vorliegens eines privatrechtlichen Anspruches zustünde.

Die Instanz bestätigte diesen Bescheid. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der dazu im Wesentlichen erwog:

Ein Recht auf Akteneinsicht steht nur den an einem bestimmten Verwaltungsverfahren beteiligten Parteien zu. Die Parteistellung, und somit die Beschwerdeberechtigung, des Sacheigentümers eines mit Verfall bedrohten Gegenstandes im Verwaltungsstrafverfahren ergibt sich gemäß § 8 AVG 1925. Diese Bestimmung ist auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden, obwohl das Verwaltungsstrafgesetz durch ausdrückliche Bestimmung nur den Beschuldigten, den Privatankläger und den Privatbeteiligten der Parteistellung teilhaftig werden lässt.

Eine Person, die nicht Beschuldigter eines Verwaltungsstrafverfahrens ist, die jedoch der Behörde ein Beweismittel übergeben hat, besitzt deshalb keine Parteistellung und auch kein Recht auf Einsicht in den diesbezüglichen Verwaltungsstrafakt.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

 

Tags: AkteneinsichtParteistellungVerwaltungsrechtVerwaltungsstrafrecht
Previous Post

Haftungsausschluss beim Unternehmenskauf: OGH 21.12.2011, 6 Ob 242/11y

Next Post

Meldepflicht gemäß § 33 ASVG zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, VwGH 14.03.2013, Zl 2011/08/0187

Mag. Andreas Strobl

Mariahilfer Straße 89a/34, 1060 Wien
Mobil:  0699 12 40 44 00
Telefon:  01 388 77 88 55
Email: office@rechtsanwalt-strobl.at

 

Aktuelle Beiträge

  • Strafrecht Anwalt Wien II
  • Strafrecht Anwalt Wien
  • Raub und viele Vorstrafen – Homeinvasion
  • Verlässlichkeit im Waffenrecht
  • Messerangriff mit Schwerverletzten – Notwehr

Kategorien

  • Allgemein
  • Familienrecht
  • Fremdenrecht
  • Gewerberecht
  • Rechts-News
  • Strafrecht
  • Unternehmensrecht
  • Verkehrsunfälle
  • Verwaltungsstrafrecht
  • Waffenrecht
  • Zivilrecht
© Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl Bauwesen Strafrecht Baustrafrecht

Mag. Andreas Strobl

Rechtsanwalt
Verteidiger in Strafsachen

Mariahilfer Straße 89a/34, 1060 Wien
Mobil:  0699 12 40 44 00
Telefon:  01 388 77 88 55
Email: office@rechtsanwalt-strobl.at

Aktuelle Rechts-News

  • Strafrecht Anwalt Wien II
  • Strafrecht Anwalt Wien
  • Raub und viele Vorstrafen – Homeinvasion
  • Verlässlichkeit im Waffenrecht
  • Messerangriff mit Schwerverletzten – Notwehr

Fachgebiete

  • Strafrecht
  • Fremdenrecht
  • Familienrecht
  • Verwaltungsstrafrecht
  • Zivilrecht
  • Unternehmensrecht

Info & Kontakt

  • Zur Person
  • Rechts-News
  • Honorar
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • Cookie-Richtlinie (EU)
  • English
  • Pусский
  • Hrvatski
  • Cрпски
  • Bosanski
  • Roman
  • Türkçe
  • Cookie-Richtlinie (EU)

© 2019 Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl

Zustimmung verwalten
Um dir ein optimales Erlebnis zu bieten, verwenden wir Technologien wie Cookies, um Geräteinformationen zu speichern und/oder darauf zuzugreifen. Wenn du diesen Technologien zustimmst, können wir Daten wie das Surfverhalten oder eindeutige IDs auf dieser Website verarbeiten. Wenn du deine Zustimmung nicht erteilst oder zurückziehst, können bestimmte Merkmale und Funktionen beeinträchtigt werden.
Funktional Immer aktiv
Die technische Speicherung oder der Zugang ist unbedingt erforderlich für den rechtmäßigen Zweck, die Nutzung eines bestimmten Dienstes zu ermöglichen, der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünscht wird, oder für den alleinigen Zweck, die Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz durchzuführen.
Vorlieben
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist für den rechtmäßigen Zweck der Speicherung von Präferenzen erforderlich, die nicht vom Abonnenten oder Benutzer angefordert wurden.
Statistiken
Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu statistischen Zwecken erfolgt. Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu anonymen statistischen Zwecken verwendet wird. Ohne eine Vorladung, die freiwillige Zustimmung deines Internetdienstanbieters oder zusätzliche Aufzeichnungen von Dritten können die zu diesem Zweck gespeicherten oder abgerufenen Informationen allein in der Regel nicht dazu verwendet werden, dich zu identifizieren.
Marketing
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist erforderlich, um Nutzerprofile zu erstellen, um Werbung zu versenden oder um den Nutzer auf einer Website oder über mehrere Websites hinweg zu ähnlichen Marketingzwecken zu verfolgen.
Optionen verwalten Dienste verwalten Verwalten von {vendor_count}-Lieferanten Lese mehr über diese Zwecke
Einstellungen ansehen
{title} {title} {title}
No Result
View All Result
  • Kanzlei
  • Fachgebiete
    • Strafrecht
    • Fremdenrecht
    • Familienrecht
    • Unternehmensrecht
    • Verwaltungsstrafrecht
    • Zivilrecht
    • Schadenersatzrecht
  • Zur Person
  • News
  • Netzwerk
  • Honorar
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung

© 2019 Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl