Der Ehemann der Beschwerdeführerin erstattete in einem Wachzimmer einer Bundespolizeidirektion die Anzeige, dass der Pkw der Beschwerdeführerin von einem unbekannten Fahrzeug beschädigt worden sei, und übergab bei dieser Gelegenheit die am Unfallort aufgefundenen, vom gegnerischen Fahrzeug stammenden Lacksplitter zur kriminaltechnischen Auswertung und Erstellung eines diesbezüglichen Gutachtens.
In der Folge begehrte die Beschwerdeführerin Einsicht in den Verwaltungsstrafakt, worauf mit Bescheid der Bundespolizeidirektion der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der Akteneinsicht gemäß § 17 Abs 1 AVG in Verbindung mit § 24 VStG abgewiesen wurde, da ihr keine Parteienstellung nach § 57 VStG mangels Vorliegens eines privatrechtlichen Anspruches zustünde.
Die Instanz bestätigte diesen Bescheid. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der dazu im Wesentlichen erwog:
Ein Recht auf Akteneinsicht steht nur den an einem bestimmten Verwaltungsverfahren beteiligten Parteien zu. Die Parteistellung, und somit die Beschwerdeberechtigung, des Sacheigentümers eines mit Verfall bedrohten Gegenstandes im Verwaltungsstrafverfahren ergibt sich gemäß § 8 AVG 1925. Diese Bestimmung ist auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden, obwohl das Verwaltungsstrafgesetz durch ausdrückliche Bestimmung nur den Beschuldigten, den Privatankläger und den Privatbeteiligten der Parteistellung teilhaftig werden lässt.
Eine Person, die nicht Beschuldigter eines Verwaltungsstrafverfahrens ist, die jedoch der Behörde ein Beweismittel übergeben hat, besitzt deshalb keine Parteistellung und auch kein Recht auf Einsicht in den diesbezüglichen Verwaltungsstrafakt.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.