Ein ägyptischer Staatsangehöriger beantragte ein Visum zur Einreise in den Schengen-Raum bei der österreichischen Botschaft in Kairo. Als Grund nannte er, einen ihn einladenden österreichischen Staatsbürger besuchen zu wollen.
Die belangte Behörde gründete die Versagung des beantragten Visums auf die letzte Alternative des Art 32 Abs 1 lit b Visakodex, wonach ein Visum dann zu verweigern ist, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
Mit der Auslegung dieses Verweigerungsgrundes des Art 32 Abs. 1 lit b Visakodex hatte sich der Verwaltungsgerichtshof ausführlich im Erkenntnis vom 29.09.2011, Zl 2010/21/0344, befasst. Schon das Abstellen auf „begründete Zweifel“ in der genannten Bestimmung mache deutlich, dass nicht ohne weiteres unterstellt werden dürfe, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum aufhältig bleiben. Es werde daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen und die Behörde könne die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem „Generalverdacht“ zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig werde daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt seien, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen werde.
Vor diesem Hintergrund war im Sinne des Art 21 Abs 1 Visakodex insbesondere zu beurteilen, ob beim Antragsteller das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung bestand und ob er beabsichtige, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
Für Erledigungen mit denen über einen Visumantrag abgesprochen wird, bestehen Begründungserleichterungen, in Form von Ankreuzen von Textbausteinen in dem zu verwendenden Standardformular. Einer Bezugnahme auf den konkreten Fall oder ausdrücklicher Feststellungen bedarf es nicht, sofern der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt im Akt nachvollziehbar ist. Auch entspricht es der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass im Rahmen der Einräumung des Parteiengehörs die konkreten Umstände anzuführen sind, die beim Botschaftsorgan die Zweifel an der Wiederausreiseabsicht begründen.
Im Beschwerdefall war vorrangig der nach seinem Art 58 grundsätzlich seit dem 05.04.2010 geltende Visakodex anzuwenden, der gemäß Art 1 Abs 1 die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festlegt. Als unionsrechtliche Verordnung gilt der Visakodex unmittelbar.
Der Verwaltungsgerichtshof erkannte, dass die Einschätzung der belangten Behörde iSd Art 21 Abs 7 und 9 Visakodex erfolgte, unter Würdigung der konkreten Lebenssituation des Beschwerdeführers und unter Bedachtnahme auf die sich aus der Aktenlage ergebenden Umstände. Diese waren die „unstete“ Beschäftigungssituation für einen jungen Mann in seiner Heimat, die eine äußerst unbefriedigende soziale Lage darstelle, die das Risiko für eine Zuwanderung ins Ausland entsprechend erhöhe. Die belangte Behörde durfte dabei auch einbeziehen, dass der Beschwerdeführer nicht verheiratet, insofern also in Ägypten nicht familiär gebunden war.
Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen.