Vor der Entscheidung über den Antrag auf bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug hat das Gericht den Strafgefangenen zu hören, es sei denn, dass eine solche Anhörung nach den Umständen des Falles nicht erforderlich erscheint. Beantragt der Strafgefangene zum Zwecke einer bedingten Entlassung zum ersten Mal selbst seine Anhörung, so darf diese nur unterbleiben, wenn das Gericht die Entlassung bewilligt. Im Fall seiner Anhörung ist dem Strafgefangenen womöglich auch die Entscheidung durch das Gericht mündlich zu verkünden.
Hier hatte das OLG Graz über eine Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Erstgericht, mit dem dieses als Vollzugsgericht die bedingte Entlassung eines Strafgefangenen ablehnte, zu entscheiden.
Die sich auf das Oberlandesgericht Wien berufende Rechtsansicht des Erstgerichtes, wonach eine persönliche Anhörung des Strafgefangenen trotz eines darauf abzielenden Antrages für Fälle einer 18 Monate nicht übersteigenden Strafzeit im Gesetz nicht vorgesehen und dem zu wahrenden rechtlichen Gehör grundrechtskonform durch die im Wege des sozialen Dienstes abgegebene schriftliche Äußerung hinreichend Genüge getan sei, wurde vom Beschwerdegericht nicht geteilt.
Dass die verpflichtende Anhörung auf eine bestimmte, insbesondere die in § 153 StVG erwähnte, Strafzeit beschränkt sein sollte, geht aus den Materialien nicht hervor.
§ 156b StVG ordnet in seinem Abs 4 uneingeschränkt die sinngemäße Anwendung des § 152a StVG bei der bedingten Entlassung aus dem weitaus weniger eingriffsintensiven, überhaupt nur bei einer zwölf Monate nicht übersteigenden Strafzeit möglichen, elektronisch überwachten Hausarrest an.
§ 152a StVG gilt auch für den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate nicht übersteigt.