In diesem Fall wurde die Beschwerdeführerin zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt.
Die Anstaltsleiter der für den Vollzug zuständigen Justizanstalt bewilligte den Vollzug der Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests.
Nach dem Antritt des elektronisch überwachten Hausarrests (Fußfessel) verstieß die Beschwerdeführerin mehrmals gegen die genehmigten An- und Abwesenheiten, weshalb sie förmlich gemahnt und darüber belehrt wurde, sich künftig an die im Aufsichtsprofil angeführten An- und Abwesenheitszeiten zu halten.
Als die Beschwerdeführerin neuerlich gegen das Aufsichtsprofil verstieß, wurde die Bewilligung des Vollzugs der Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests widerrufen.
Dagegen richtete sich die Beschwerde. Letztlich entschied der VwGH:
Der Vollzug der Strafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests bedeutet, dass der Strafgefangene sich in seiner Unterkunft aufzuhalten, einer geeigneten Beschäftigung nachzugehen und sich angemessenen Bedingungen seiner Lebensführung außerhalb der Anstalt zu unterwerfen hat. Dem Strafgefangenen ist es untersagt, die Unterkunft außer zur Ausübung seiner Beschäftigung, zur Beschaffung des notwendigen Lebensbedarfs, zur Inanspruchnahme notwendiger medizinischer Hilfe oder aus sonstigen in den Bedingungen genannten Gründen zu verlassen. Er ist durch geeignete Mittel der elektronischen Aufsicht zu überwachen und soweit zu betreuen, als dies zur Erreichung des erzieherischen Strafzwecks erforderlich ist.
Die Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest ist zu widerrufen, wenn der Strafgefangene eine Anordnung oder eine ihm auferlegte Bedingung entweder in schwerwiegender Weise oder trotz einer förmlichen Mahnung nicht einhält.
In der Beschwerde wurde ua vorgebracht, bei den im angefochtenen Bescheid angeführten Verstößen habe es sich um äußerst geringfügige gehandelt, weshalb auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass eine positive Missbrauchsprognose vorliege.
Im Beschwerdefall war unstrittig, dass die Beschwerdeführerin eine derartige förmliche Mahnung erhalten hatte und darin darüber belehrt worden war, sich künftig an die im Aufsichtsprofil angeführten An- und Abwesenheitszeiten zu halten. Weiters war unstrittig, dass die Beschwerdeführerin danach ausschließlich zur Beschäftigung bestimmte Abwesenheitszeit zu anderen Tätigkeiten, Einkaufen, genutzt hatte.
Sie hatte somit eine ihr auferlegte Bedingung trotz einer förmlichen Mahnung nicht eingehalten und damit die Voraussetzungen für einen Widerruf erfüllt. Eine Missbrauchsprognose ist nach dieser Bestimmung nicht vorgesehen.