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Strafrecht: Die subjektive Komponente des Untreue-Tatbestand des § 153 StGB. Zuletzt OGH 22.05.2013, 15 Os 1/13f

von Mag. Andreas Strobl
am 2. Oktober 2013
in Rechts-News, Strafrecht

Der Angeklagte hatte die ihm als Geschäftsführer zweier GmbH durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über das Vermögen dieser Gesellschaften zu verfügen und diese zu verpflichten, wissentlich missbraucht, indem er in Kenntnis, dass schon bei den zuvor mit bosnischen und kroatischen Leasingnehmern abgeschlossenen Leasingverträgen „die von Anfang an vorhergesehenen Verlustgefahren für die Gesellschaften eingetreten sind“, weitere Leasingverträge mit zahlungsunfähigen und/oder zahlungsunwilligen Kunden auf der Grundlage mangelhafter und unvollständiger Unterlagen genehmigte und abschloss. Die Bonität und Existenz der Leasingnehmer, die Werthaltigkeit der Sicherheiten und die tatsächliche Übergabe der Leasinggegenstände prüfte er nicht und er ergriff auch sonst keine zur Verlustrisikovermeidung geeigneten Kontrollmaßnahmen. Darüber hinaus bewilligte er auch Finanzierungssummen für derartige Leasingnehmer, wodurch den von ihm vertretenen Unternehmen ein 50.000 Euro übersteigender Schaden entstand, und zwar ein Gesamtschaden von 14.588.494,48 Euro.

Nach gefestigter Rechtsprechung hängt bei der Untreue als unrechtsbezogenem Sonderdelikt das deliktsspezifische Unrecht der Tat jedes Täters davon ab, dass der Qualifizierte, also der zur Verfügung über fremdes Vermögen befugte Träger der daraus resultierenden besonderen Pflichtenstellung, daran – ohne die seinen Machtgeber schädigende Handlung selbst ausführen zu müssen – sonst „in bestimmter Weise“, das heißt vorsätzlich, mitwirkt. Denn das der Untreue innewohnende Unrecht enthält auch eine subjektive Komponente: Missbrauch ist demnach – vom allgemeinen gleich wie vom spezifizierten Vorsatzerfordernis ganz unabhängig – sowohl sprachlich als auch nach seinem materiellen Gehalt, schon von der Wortbedeutung her, vorsätzlicher Fehlgebrauch. Die Strafbarkeit des Bestimmungstäters zur Untreue erfordert daher in seiner Person den zumindest bedingt vorsätzlichen Befugnismissbrauch durch den Qualifizierten (RIS-Justiz RS0116032).

Existieren Vereinbarungen und Weisungen zwischen Machtgeber und Machthaber, so sind diese jedenfalls für das rechtliche Dürfen entscheidend, bestehen diese nicht, bestimmt sich die Zulässigkeit der Befugnisausübung weiterhin nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen, nach dem der Befugniseinräumung zu Grunde liegenden behördlichen/gerichtlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft.

Beim Leasingvertrag handelt es sich um ein Rechtsgeschäft, das die entgeltliche Nutzungsüberlassung von Wirtschaftsgütern zum Gegenstand hat, wobei die Auswahl und Spezifikation durch den Leasingnehmer erfolgt. Im Gegensatz zum Bestandvertrag werden das Investitionsrisiko sowie die Sach- und Preisgefahr vom Leasingnehmer getragen.

Demnach missbraucht ein Bankangestellter seine Befugnis, über das Vermögen des Bankinstituts durch den Abschluss von Leasingverträgen zu verfügen, jedenfalls, wenn er vorsätzlich die gesetzlich oder intern vorgeschriebene Prüfung der Anträge unterlässt. Bei einem solchen Befugnismissbrauch eines Bankangestellten besteht der dem Bankinstitut zugefügte Vermögensnachteil im Sinn des § 153 StGB zunächst in der ausbezahlten Leasingsumme.

Bei solcherart spekulativen und daher wirtschaftlich unvertretbaren Investitions- und Risikogeschäften tritt der strafrechtlich relevante Schaden nämlich schon im Zeitpunkt des Geldabflusses aus der Sphäre des Machtgebers ein, womit die Untreue bereits vollendet ist.

Hat der Vorstand auf Grundlage einer bewusst unrichtigen oder unvollständigen Information dem Machthaber seine Genehmigung zu einer bestimmten Vertretungshandlung erteilt, so schließt dies die Annahme eines Befugnismissbrauchs nicht aus.

Tags: BefugnismissbrauchStrafrechtUntreueVorsatz
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