Gründe für einen Aufschub des Strafvollzuges für Verwaltungsstrafen, VwGH 16.09.2010, 2010/09/0094
Mit einem Straferkenntnis ein Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH wegen Übertretung des § 28 Abs 1 Z 1 lit a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) mit einer Geldstrafe von 4.200 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche, vier Tagen und fünf Stunden bestraft. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien als verspätet zurückgewiesen.
Mit weiterem Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien wurde der Beschwerdeführer neuerlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH wegen Übertretung des § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG in 17 Fällen mit Geldstrafen von insgesamt 142.800 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt zehn Wochen, drei Tagen und 16 Stunden bestraft. Dieses Straferkenntnis wurde rechtskräftig.
Mit einem an den Magistrat der Stadt Wien gerichteten Schreiben ersuchte der Beschwerdeführer „um Verschiebung (oder Stundung)“ seines Haftantrittes und begründete dies damit, dass er einen Anwalt suche, durch welchen er eine Anzeige bzw Klage gegen seine Steuerberaterin einbringen wolle, welche schwarz, ohne sein Wissen und Einverständnis jene Baustelle mit ihren Teilhabern und Komplizen eröffnet habe, auf welcher die Ausländer, deren Beschäftigung dem Beschwerdeführer zur Last gelegt worden sei, gearbeitet hätten.
Diesem Antrag wurde mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien keine Folge gegeben und dies damit begründet, dass die im Antrag vorgebrachten Gründe für einen Aufschub im Sinne des § 54a Abs 1 und 2 VStG nicht ausreichten.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er im Wesentlichen ausführte, dass für die ihm zur Last gelegte unerlaubte Beschäftigung von Ausländern in Wahrheit die Steuerberaterin der von ihm vertretenen GmbH verantwortlich sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien gemäß § 66 Abs 4 AVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Dies wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und des § 54a VStG damit begründet, dass mit dem Vorbringen, die gegen den Beschwerdeführer rechtskräftig verhängten Strafen seien zu Unrecht verhängt worden, kein wichtiger Grund im Sinne des § 54a VStG dargestellt worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu erwogen:
In § 54a Abs 1 VStG sind jene wichtigen Gründe, aus welchen der Strafvollzug nach dieser Gesetzesstelle aufgeschoben werden kann, mit dem Wort „insbesondere“ nur beispielsweise angeführt. Beispielsweise führt das Gesetz in den Z 1 und 2 Umstände an, welche die persönliche Lebensführung des Bestraften betreffen. Auf Grund eines Antrages gemäß § 54a Abs 1 soll daher vor allem vermieden werden, dass durch die Wahl des Zeitpunktes der Vollstreckung der Freiheitsstrafe auf unbillige Weise in die persönliche Lebensführung des Bestraften eingegriffen wird. Mit dieser Bestimmung werde den Grundsätzen des Strafvollzugsgesetzes gefolgt. Auch diese Bestimmungen nennen als Grund für den Aufschub des Strafvollzuges nicht ausdrücklich die Anhängigkeit eines Verfahrens zur Wiederaufnahme des Strafverfahrens.
Hinzuweisen ist im Beschwerdefall auch darauf, dass dem klaren Zweck des § 54a Abs 3 VStG zufolge der Strafvollzug grundsätzlich nicht länger als sechs Wochen dauern soll und dass nach Ablauf dieser Zeit dem Bestraften jedenfalls ein Aufschub oder eine Unterbrechung des Strafvollzuges zu gewähren ist, weil vermieden werden soll, dass über längere Zeiträume angesammelte Freiheitsstrafen mit Haft in unangemessener Dauer vollzogen werden.