Mit 01.01.2015 tritt die Strafprozessnovelle 2014 in Kraft. Diese bringt im Wesentlichen folgende Änderungen: Wiedereinführung des Mandatsverfahrens, teilweise Wiederbesetzung des Schöffengerichtes mit einem zweiten Berufsrichter, Neuregelung des Beginns des Strafverfahrens, Überprüfung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens, Ausdehnung der Möglichkeit, privatrechtliche Ansprüche zu sichern, erweiterte Einziehungsbefugnisse im Suchtmittelgesetz (SMG) und die Erhöhung des Beitrages zu den Verteidigerkosten.
Insbesondere das Mandatsverfahren soll hier näher erörtert werden: Auf Antrag der Staatsanwaltschaft soll, in Verfahren vor den Einzelrichtern an den Bezirks- und an den Landesgerichten, wegen Vergehen eine schriftliche Strafverfügung erlassen werden können, ohne eine Hauptverhandlung durchzuführen.
Voraussetzung ist, dass der Beschuldigte zum Tatvorwurf vernommen worden sein muss und ausdrücklich auf verzichtet haben, eine Hauptverhandlung durchzuführen. Die Beurteilung der Schuld- und Straffrage muss aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens möglich sein.
Liegen die Voraussetzungen nicht vor, wurde jedoch dennoch eine Strafverfügung erlassen, gibt es den Rechtsbehelf des Einspruchs. Wird der Einspruch rechtzeitig eingebracht, ist eine Hauptverhandlung durchzuführen, bei der jener Richter, der die Strafverfügung erlassen hatte, ausgeschlossen ist.
Mittels Strafverfügung darf nur eine Geldstrafe oder eine ein Jahr nicht übersteigende Freiheitsstrafe verhängt werden, wenn diese bedingt nachgesehen wird.
Über Jugendliche und junge Erwachsene darf eine Strafverfügung nicht erlassen werden.