Über den Antragsteller war ein Aufenthaltsverbot verhängt worden, da er ab dem Jahr 2000 mehrere Straftaten, darunter mehrere Raubüberfälle, begangen hatte. Obwohl der Antragsteller bei den meisten seiner Straftaten noch nicht volljährig war, wurde über ihn nach seiner letzten, bereits als Volljähriger, begangenen Straftat ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für sämtliche EU-Mitgliedstaaten verhängt.
Nun wurde ein Antrag gestellt, das erlassene Aufenthaltsverbot aufzuheben, aus den Gründen, der verhängten Dauer des Aufenthaltsverbotes, der Aufenthaltsverfestigung und eine positive Gefährdungsprognose ins Treffen geführt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hob nunmehr das Aufenthaltsverbot mit sofortiger Wirkung auf, da es zum Schluss kam, dass sich für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Umstände in entscheidungsrelevanter Weise geändert haben.
Die negative Gefährdungsprognose konnte nicht mehr aufrecht erhalten werden.