Eine Kindesmutter verwehrte dem Kindesvater sein Kontaktrecht, da sie vermutete, der Kindesvater würde das gemeinsame Kind sexuell missbrauchen.
Nach einem zwei Jahre dauernden Verfahren wurde letztlich entschieden, dass das Kontaktrecht zu Unrecht ausgesetzt wurde, der Vorwurf des Missbrauches konnte nicht bewiesen werden.
Der Kindesvater begehrte daraufhin von der Kindesmutter Schmerzengeld und Schadenersatz für die Kosten des Kontaktrechtsverfahrens, da für ihn die Zeit ohne sein Kind sehr belastend gewesen sei.
In diesem Verfahren konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass die psychische Beeinträchtigung des Kindesvaters Krankheitswert erreicht hatte.
Sämtliche Instanzen wiesen die Begehren des Kindesvater ab, da für den Ersatz von Schockschäden, der Kläger wollte seinen „Trennungsschmerz“ mit solchen gleichhalten, aber in ständiger Rechtsprechung darauf abgestellt wird, dass jedenfalls der Ersatz nicht krankheitswertiger Beeinträchtigungen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Schädigers voraussetzt.
Eine bloß vorübergehende Trennung von einem Kind, das der Vater wohlauf und in guter Obsorge wusste, könne wohl regelmäßig nicht mit Schockschäden gleichgehalten werden.
Weiters komme Schadenersatz für die Prozesskosten nur bei schikanöser Kontaktrechtsvereitelung oder erkennbar aussichtsloser Prozessführung in Betracht.