Die Angeklagte wurde des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges und der Erpressung schuldig erkannt.
Unter anderem hatte sie dabei einem ihr bekannten Mann gedroht, sie werde sich umbringen, wenn er ihr nicht 9.000 Euro überlasse.
Das Urteil war jedoch zum Teil mit Nichtigkeit behaftet wie der Oberste Gerichtshof feststellte:
Die Ankündigung des Suizids erfüllt nicht die Kriterien einer gefährlichen Drohung nach dem Strafgesetzbuch. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, in dem eine „Sympathieperson“, das ist eine dem Bedrohten nahestehende Person wie etwa insbesondere ein Angehöriger oder zB auch ein Arbeitskollege, ankündigt, sich „sonst“ das Leben zu nehmen.
Eine Drohung mit Selbstmord könnte nur dann eine zur Verwirklichung des Tatbestands der Erpressung geeignete gefährliche Drohung sein, wenn sie auch mit einer Drohung gegen den Bedrohten selbst oder eine diesem nahestehende dritte Person (Sympathieperson) verbunden wird.
Infolge seiner unrichtigen Rechtsansicht hat das Erstgericht keine ausreichenden, Feststellungen zu einer Täuschungshandlung und zur subjektiven Tatseite getroffen, sodass insofern eine Entscheidung in der Sache selbst noch nicht möglich ist. Insoweit war daher Verfahrenserneuerung anzuordnen.