Ein Bürgermeister einer niederösterreichischen Gemeinde erließ ein Hundehalteverbot, da die Beschwerdeführerin eine Hundezucht von gefährlichen Hunden (Kampfhunden) nicht im Agrargebiet sondern im „Bauland-Wohngebiet“ betreibe und es Beschwerden wegen Lärmbelästigung durch Hundegebell gegeben habe, die eine unzumutbare Belästigung durch die gefährlichen Hunde für andere Personen nicht ausschließe.
Deshalb sollte die Beschwerdeführerin die Tiere binnen 14 Tagen an eine berechtigte Einrichtung oder eine geeignete natürliche Person übergeben.
Dagegen richtete sich unsere Berufung der Beschwerdeführerin, der der Gemeindevorstand keine Folge gab, weshalb wir uns mittels Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht wandten.
Dieses erkannte im Wesentlichen:
§ 1 NÖ Hundehaltegesetz enthält die allgemeinen Anforderungen für das halten von Hunden, § 8 NÖ Hundehaltegesetz regelt, wie ein Hund zu führen ist.
Die §§ 2 bis 7 NÖ Hundehaltegesetz regeln den Umgang von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential bzw mit auffälligen Hunden.
§ 6 NÖ Hundehaltegesetz ermöglicht dem Bürgermeister einer Gemeinde, einem Hundehalter das Halten eines Hundes zu untersagen, wenn eine Liegenschaft oder ein Gebäude nicht geeignet sind, um eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung durch den gefährlichen Hund für andere Personen auszuschließen.
Das Gebell von Hunden, mögen es auch auffällige Hunde oder solche mit erhöhtem Gefährdungspotential sein, reicht nicht aus um ein Hundehalteverbot gemäß § 6 NÖ Hundehaltegesetz zu rechtfertigen. Es muss aufgrund des erhöhten Gefährdungspotentials bzw der besonderen Auffälligkeit eines Hundes zu Gefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen kommen.
Daher war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben.