Der Antragsteller wurde wegen der Begehung von Einbruchsdiebstählen, Urkundenfälschungen und weiterer Delikte verurteilt und wurde über ihn im Jahr 2007 ein Rückkehrverbot verhängt. Der Antragsteller war als Asylwerber in Österreich.
Über einen Asylwerber kann ein Rückkehrverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet oder der Eingriff in das Interesse auf Privat- und Familienleben gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
In Fällen wie diesen ist die Mandatierung eines Rechtsanwaltes und Verteidigers in Strafsachen sinnvoll, ist doch bereits im Strafverfahren darauf zu achten, dass sich das Strafausmaß in moderaten Grenzen hält um im daran anschließenden fremdenpolizeilichen Verfahren möglichst geringe Konsequenzen für den Verurteilten entstehen zu lassen.
In diesem Fall stellte die Bundespolizeidirektion Wien fest, dass der Verurteilte keine familiären Bindungen nach Österreich aufwies.
Nunmehr konnte in einem umfassenden Antrag auf Aufhebung des Rückkehrverbotes, für welchen ein Rechtsanwalt oder Verteidiger in Strafsachen der auch im Fremdenrecht versiert ist, zu empfehlen ist, die Aufhebung des Rückkehrverbotes mit sofortiger Wirkung erzielt werden.