Durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2015 wurden etliche Veränderungen im österreichischen Strafrecht vorgenommen. Hier soll ein großer Überblich verschafft werden:
Änderungen gibt es bei der Fahrlässigkeit (neuer Absatz 3); Konfiskation; bei den Erschwerungsgründen (neuer Absatz 3); die zu verhängenden Tagsätze bei der Geldsstrafe wurden auf 720 angehoben statt bisher 360, hinsichtlich der bedingten Nachsicht eines Teiles der Geldstrafe fand eine Erhöhung auf drei Viertel statt; bei der Verjährung; bei den Auslandsstraftaten.
Die gewerbsmäßige Begehung wurde umfassend reformiert:
Gewerbsmäßig begeht eine Tat, wer sie in der Absicht ausführt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, und
1. unter Einsatz besonderer Fähigkeiten oder Mittel handelt, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen, oder
2. zwei weitere solche Taten schon im Einzelnen geplant hat oder
3. bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat verurteilt worden ist.
Ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen ist ein solches, das nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von 400 Euro übersteigt.
Eine frühere Tat oder Verurteilung bleibt außer Betracht, wenn seit ihrer Begehung oder Rechtskraft bis zur folgenden Tat mehr als ein Jahr vergangen ist. In diese Frist werden Zeiten, in denen der Täter auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, nicht eingerechnet.
Bei den Begriffsbestimmungen gibt es Änderungen zur gefährlichen Drohung und zur „kritischen Infrastruktur“.
Die Strafuntergrenze der Tötung eines Kindes bei der Geburt der wurde auf sechs Monate reduziert; für fahrlässige Tötung ist nun auch eine Geldstrafe möglich; die fahrlässige Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen heisst nun „Grob fahrlässige Tötung“ und wurde inhaltlich geändert; die Tagsätze der Geldstrafe bei der Körperverletzung wurden angehoben. Unter diesen Aspekten, Anhebung der Höhe der Tagsätze und Regelung der Fahrlässigkeit wurden auch die Regelungen reformiert zu: Schwere Körperverletzung, Körperverletzung mit schweren dauerfolgen, Körperverletzung mit tödlichem Ausgang, absichtliche schwere Körperverletzung, fahrlässige Körperverletzung, Gefährdung der körperlichen Sicherheit, Raufhandel, Imstichlassen eines Verletzten, Unterlassung der Hilfeleistung, Schwangerschaftsabbruch, Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs.
Weitere Änderungen gibt es bei Menschenhandel, Nötigung, schwerer Nötigung, Zwangsheirat, Gefährliche Drohung, Beharrliche Verfolgung (Stalking), Täuschung, Hausfriedensbruch, Üble Nachrede – zu den Ehrendelikten wurde auch die Berechtigung der Anklage reformiert, widerrechtlicher zugriff auf ein Computersystem, Missbrauch von Tonaufnahmen etc.
Neu ist die fortgesetzte Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems.
Bei den Vermögensdelikten wurden im wesentlichen die strafbestimmenden Wertbeträge tlw massiv erhöht: Statt bisher 3.000 Euro auf 5.000 Euro und statt bisher 50.000 Euro auf nun 300.000 Euro.
Beim Diebstahl wird nun darauf bedacht genommen, ob jemand auf die vom Gesetz umschrieben Weise in eine Wohnstätte gelangt.
Auch bei Hehlerei, Begehung im Familienkreis und bei tätiger Reue gibt es Neuerungen.
Diese Darstellung ist bei Weitem nicht abschließend.
Wie oft erwähnt ist jedenfalls anzuraten, in Strafangelegenheiten einen Rechtsanwalt der auf Strafrecht spezialisiert ist oder einen Verteidiger in Strafsachen zu konsultieren.