Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, einen „Führerschein“ bei einer Verkehrskontrolle verwendet zu haben, den er in der Slowakei erworben hatte, ohne die staatlich vorgesehenen Kurse und Prüfungen absolviert zu haben.
Wie durchaus bekannt ist, gibt es seit vielen Jahren die Möglichkeit günstig „Führerscheine“ aus Tschechien und der Slowakei zu erwerben. Viele hatten auf diese illegale Möglichkeit bereits zurückgegriffen.
Obwohl den Käufern bewusst ist, dass dies nicht legal ist, greifen sie auf diese Möglichkeit des Erwerbes zurück und sind sich der nachhaltigen rechtlichen Konsequenzen nicht bewusst:
§ 223 StGB: Wer eine falsche Urkunde mit dem Vorsatz herstellt oder eine echte Urkunde mit dem Vorsatz verfälscht, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
Ebenso ist zu bestrafen, wer eine falsche oder verfälschte Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht.
Wer eine der im § 223 mit Strafe bedrohten Handlungen in Beziehung auf eine inländische öffentliche Urkunde, eine ausländische öffentliche Urkunde, wenn sie durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
Ein Führerschein ist eine öffentliche Urkunde, weshalb hier Strafen in der Dauer von bis zu zwei Jahren drohen.
Im konkreten Fall wurde eine Diversion angestrebt. Sämtliche Voraussetzungen dafür waren erfüllt, jedoch war die Voraussetzung des Fehlens der „schweren Schuld“ strittig:
Der Begriff „schwere Schuld“ umfasst das vom Verdächtigen verwirklichte deliktstypische Handlungsunrecht, das verschuldete Erfolgsunrecht, die als Gesinnungsunwert bezeichnete täterspezifische Schuld und darüber hinausgehend alle für die Bestimmung der Strafe sonst noch bedeutsamen Umstände, somit Faktoren vor, nach und neben der Tatbestandserfüllung. Die Bewertung dieser Kriterien erfolgt dabei durch eine Gesamtbetrachtung aller nach Lage des konkreten Falls maßgeblichen Kriterien.
Beispiel: Der Täter schüttete dem Opfer zweimal den Inhalt seines Bierglases ins Gesicht, wobei das Glas zerbrach und dem Opfer Schnittverletzungen zugefügt wurden. Angesichts der vollkommen grundlosen Aggressionshandlung, die sich einer vorsätzlichen Tatbestandsverwirklichung annähert, der dabei vorhersehbaren Nähe eines Schadenseintritts, des nicht bloß geringfügigen verschuldeten Erfolgsunrechts und vor allem der sich in den gesamten Umständen der Tat konkretisierenden, gravierenden täterspezifischen Schuld erreichen Handlungs- und Gesinnungsunwert insgesamt eine Unwerthöhe, die als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen ist, und die auch nicht durch das Nachtatverhalten des Verurteilten gemindert werden kann. Die Schuld des Täters ist im konkreten Fall als schwer zu qualifizieren, sodass sich die vom Schuldspruch umfasste Tat – auch im Hinblick auf den nicht unerheblichen sozialen Störwert – nicht für eine diversionelle Erledigung eignet.
Im konkreten Fall konnte unter Berücksichtigung all der Umstände gerade noch mit Diversion in Form einer verhängten Geldbuße in der Höhe von 500 Euro vorgegangen werden.