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Home Rechts-News

Schwerer Raub – 5 Jahre unbedingt und Absehen von Widerrufen durch den Obersten Gerichtshof

by Mag. Andreas Strobl
17. Juli 2017
in Rechts-News, Strafrecht

Der Angeklagte wurde verurteilt einen schweren Raub begangen zu haben, da er einem Mitarbeiter eines Spiellokales ein Messer vorhielt und ihn aufforderte, Geld herauszugeben ansonsten werde er ihn aufschlitzen, weiters illegal eine Waffe besessen zu haben. Weiters wurde eine bedingte Strafnachsicht, die dem Angeklagten bereits 2016 gewährt worden war, widerrufen und bei einer ebensolchen aus einer Verurteilung aus dem Jahr 2016 die Probezeit von drei auf fünf Jahre verlängert.

Dafür erhielt der Angeklagte fünf Jahre unbedingte Strafhaft.

Dagegen richtet sich die sofort seitens der Staatsanwaltschaft angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung – die Strafhöhe war der Staatsanwaltschaft offenbar zu gering.

Der Angeklagte erhob ebenfalls Berufung.

Der Oberste Gerichtshof hatte über sämtliche Rechtsmittel und eine Stellungnahme der Generalprokuratur zu entscheiden.

Das Ziel aus Verteidigersicht war, die Strafe so nieder wie möglich zu halten, da dem Angeklagten aufgrund seines schnellen Rückfalles, also der Begehung einer neuerlichen Tat innerhalb offener Probezeiten und innerhalb kurzer Zeit nach erfolgten Verurteilungen, eine Strafe bis zu zwanzig Jahre gedroht hatte.

Folgendes wurde am Obersten Gerichtshof verhandelt:

Das Urteil wurde hinsichtlich der Verurteilung nach dem Waffengesetz zur Gänze aufgehoben und ein Freispruch gefällt.

Die umfassend vorgetragenen Milderungsgründe standen Erschwerungsgründen so gegenüber, dass letztlich das Strafausmaß bestehen bleiben konnte und nicht, wie von der Staatsanwaltschaft gefordert, deutlich erhöht werden musste.

Dazu wurde von beiden, von der Staatsanwaltschaft beantragten, Widerrufen der aus den Urteilen der Jahre 2015 und 2016 jeweils gewährten bedingten Strafnachsichten abgesehen und deren Probezeiten auf je fünf Jahre verlängert.

Der Oberste Gerichtshof sah als erschwerend die fünf einschlägigen Vorstrafen und die Strafschärfung wegen schnellen Rückfalles an.

Als mildernd wurden im Wesentlichen die versuchte Schadensgutmachung und das Geständnis gewertet.

 

 

Tags: BerufungGeneralprokuraturGerichtstagNichtigkeitsbeschwerdeOberster Gerichtshofschwerer Raub
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