Zur Vorgeschichte siehe hier: https://rechtsanwalt-strobl.at/rechts-blog/2017/aufenthaltsverbot-verfahren-eingestellt-rechtsanwalt/
Da das Verfahren auf Beendigung des Aufenthaltes nun zu Ende war, musste die für die Erteilung von Aufenthaltstiteln zuständige Behörde darüber entscheiden, welcher Aufenthaltstitel zu gewähren ist. Aufgrund der erfüllten Voraussetzungen, die sich aus den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes ergeben, war dies der Aufenthaltstitel der Rot – Weiß – Rot-Karte plus. Im Detail bedeutet dies:
Die Rot-Weiß-Rot – Karte plus berechtigt Drittstaatsangehörige zur befristeten Niederlassung und zum unbeschränkten Arbeitsmarktzugang, wobei dies eine selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeit sein kann, die nicht auf einen bestimmten Arbeitgeber beschränkt ist.
Um diesen Titel zu erhalten musste ein Zweckänderungsantrag gestellt werden, der vom bisherigen Titel „Niederlassungsbewilligung – Familienangehöriger“ zur RWR-Karte plus führte.
Der Titel wurde auf drei Jahre gewährt.