Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, er habe einer Frau im Zuge einer Party Hakenkreuze auf Körper und Kleidung gemalt.
Dahingehendwurde wegen Verstoßes gegen § 3g Verbotsgesetz ermittelt. Ein Verstoß dagegen ist für den Fall einer Bestrafung von einem bis zu zehn oder, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters, sogar mit bis zu 20 Jahren Freiheitstrafe zu bestrafen.
Jedenfalls ist für ein Gerichtsverfahren nach dem Verbotsgesetz ein Geschworenengericht zuständig.
Sorgfältige anwaltliche Arbeit, die grundsätzlich in jeder, noch so geringfügigen, Strafsache, dringend anzuraten ist, war aufgrund der Schwere der drohenden Folgen unumgänglich. Näheres zur Notwendigkeit sich durch einen Rechtsanwalt der auf Strafrecht spezialisiert ist oder sich durch einen Verteidiger in Strafsachen vertreten zu lassen, finden Sie hier: https://rechtsanwalt-strobl.at/rechts-blog/2015/wann-wird-ein-strafverfahren-eingestellt-wie-ratsam-ist-die-vertretung-durch-einen-strafverteidiger/
Durch Aktenstudium konnte alsbald erkannt werden, dass sämtliche Beteiligte große Mengen Alkohol konsumiert hatten. Dies erfolgte zuerst in einem öffentlichen Lokal, später verlagerte man den Umtrunk in die Wohnung des Beschuldigten. Dort wurde weitergetrunken und ausgelassen gefeiert. Im Zuge dessen kam es zu freundschaftlichen gegenseitigen Schmähungen. Als sich bereits einige nicht mehr wachhalten konnte, machte der Beschuldigte aufgrund eines Wortwechsels mit einer zweiten Person einen Jux an der schlafenden Freundin und bekritzelte deren haut und Kleidung mit einem Kugelschreiber. Dabei wurden zwei Symbole bemerkt, die man als Hakenkreuze deuten konnte. Die bemalte junge Frau hatte sich nach dem Aufwachen abgewaschen und war nach Hause gefahren. Der Beschuldigte und sein mit ihm noch in der Wohnung befindlicher Bekannter kamen wegen einer Nichtigkeit in Streit, was zu einer Tätlichkeit führte. Eine beteiligte Person hatte deshalb die Polizei gerufen. Der Bekannte des Beschuldigten hatte in seiner Hysterie der eingetroffenen Polizei neben Informationen zu der tätlichen Auseinandersetzung am Rande auch mitgeteilt, dass der Beschuldigte die bereits gegangene junge Frau mit Hakenkreuzen beschmiert hätte und zeigte den Polizisten darüber angefertigte Fotos.
Deshalb wurde gegen den Beschuldigten auch nach dem Verbotsgesetz ermittelt.
Bei der Vernehmung vor der Polizei konnte auf mehrere Umstände hingewiesen werden: Die Hakenkreuze waren nicht mit der letzten Eindeutigkeit als solche zu erkennen; der Beschuldigte war sehr stark alkoholisiert; der Beschuldigte wollte sich nicht einmal ansatzweise wiederbetätigen – hat er doch selbst Migrationshintergrund und lehnt diese Gesinnung zutiefst ab; die Anzeige erfolgte bloß, weil der Bekannte, mit dem der Beschuldigte in einen handfesten Streit geriet, der Polizei die Hakenkreuz-Malereien mitgeteilt hatte; die Hakenkreuze wurden daher auch gar nicht öffentlich zur Schau gestellt; die bemalte Frau selbst sah den Umstand, dass sie bemalt wurde, ebenfalls als „blöden“ Scherz des Angeklagten etc.
So konnte letztlich die Staatsanwaltschaft davon überzeugt werden, dass der tatspezifische Vorsatz nicht erweislich ist, weshalb sie das gegen den Beschuldigten geführte Ermittlungsverfahren einstellte.