Ein Angeklagter wurde vor sieben Jahren zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, bedingt auf eine dreijährige Probezeit, verurteilt.
Das den Angeklagten verurteilende Gericht übermittelte eine Strafkarte an das Strafregisteramt, in der es angab, dass der Verurteilte „junger Erwachsener“ sei. Die Tilgungsfrist bei einer einmaligen Verurteilung zu einer 24-monatigen Freiheitsstrafe beträgt bei „jungen Erwachsenen“ zehn Jahre.
Dem Gericht unterlief dabei ein Fehler, da der Angeklagte zwar im Zeitpunkt der Verurteilung über 18 Jahre alt, daher also „junger Erwachsener“ war, jedoch im Zeitpunkt der Begehung der letzten abgeurteilten Tat noch keine 18 Jahre alt gewesen sein konnte und daher noch „Jugendlicher“ war. Das Datum der letzten Tat war zweifelsfrei aus dem dem Gericht vorliegenden Akteninhalt festzustellen gewesen. Für Jugendliche beträgt die Tilgungsfrist jedoch bloß fünf und nicht zehn Jahre.
Daher wurde an das Gericht ein Antrag auf Richtigstellung der Eintragungen in der Strafkarte und der Antrag an das Strafregisteramt gestellt, die im Strafregister eingetragene Verurteilung mit sofortiger Wirkung zu löschen.
Das Gericht und Strafregisteramt waren dem umgehend nachgekommen, weshalb der Verurteilte sofort unbescholten ist.