• English
  • Pусский
  • Hrvatski
  • Cрпски
  • Bosanski
  • Roman
  • Türkçe
  • Cookie-Richtlinie (EU)
Mag. Andreas Strobl
  • Kanzlei
  • Fachgebiete
    • Strafrecht
    • Fremdenrecht
    • Familienrecht
    • Unternehmensrecht
    • Verwaltungsstrafrecht
    • Zivilrecht
    • Schadenersatzrecht
  • zur Person
  • News
  • Netzwerk
  • Honorar
  • Kontakt
    • Impressum
    • Datenschutzerklärung
  • Cookie-Richtlinie (EU)
No Result
View All Result
Mag. Andreas Strobl
Home Rechts-News

Freispruch – Amtsmissbrauch durch einen Stadtbeamten

by Mag. Andreas Strobl
11. Februar 2018
in Rechts-News, Strafrecht

Der Angeklagte stand im Verdacht, er habe als Beamter mit dem Vorsatz, dadurch eine Stadt am Kontrollrecht des Gemeinderates sowie am Recht der Stadt auf ordentliche Gebarung sowie auf ordentliche Kontrolle der Kassengebarung sowie den Bund am Strafverfolgungsrecht zu schädigen, seine Befugnis, im Namen der Stadt, sohin eines Gemeindeverbandes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen wissentlich missbraucht, indem er in Kenntnis von Veruntreuungen von Geldern bei der Gebarung es unterließ, entgegen der Bestimmung, seinem Vorgesetzten und entgegen der Dienstanweisung, seinem Vorgesetzten insbesondere der Magistratsdirektion und der Magistratsabteilung  darüber Meldung zu erstatten und in Kenntnis von Veruntreuungen durch eine Kassiererin, es unterließ entgegen der Bestimmungen des Beamtengesetzes, seinem Vorgesetzten und entgegen der Dienstanweisung, seinem Vorgesetzten insbesondere der Dienststelle Präsidium und der Finanzdirektion darüber Meldung zu erstatten.

Zur Erklärung:

Die Stadt betreibt einen Freizeitbereich, der dem Angeklagten als Leiter unterstellt war. Eine vertragsbedienstete war als Kassiererin für den Eintritt zuständig gewesen. Die Einzahlungsbelege wurden „üblicherweise“ auch vom angeklagten Abteilungsleiter unterschrieben und schließlich an die Stadtbuchhaltung übermittelt.

Die Kassiererin habe über 300.000 Euro des eingenommenen Bargeldes nicht auf das Stadtkonto eingezahlt.  Nach einigen Jahren habe der Verdacht bestanden, eine Kassiererin habe Eintrittsgelder nicht ordnungsgemäß auf das Konto der Stadt eingezahlt, sondern veruntreut. Dies habe auch der Angeklagte vermutet. Fast vier Jahre später habe sich seine Vermutung auf die Person der Mitangeklagten und einen Betrag von etwa 48.000 Euro konkretisiert. Der Angeklagte habe es ungeachtet dieses Verdachts unterlassen, Meldung an seinen Vorgesetzten und die in den Dienstanordnungen genannten Dienststellen zu erstatten. Er habe gewusst, dass er dadurch seine Befugnis, als Beamter der Stadt in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, missbrauchte. Er habe es bei seiner ersten Vermutung und vier Jahre später in seinen Vorsatz aufgenommen, durch diesen Befugnismissbrauch die Stadt am Recht des Gemeinderates auf ordentliche Gebarung und ordnungsgemäße Prüfung des Rechnungsabschlusses zu schädigen. Anfangs sei sein Vorsatz überdies darauf gerichtet gewesen, dadurch in letzter Konsequenz auch den Bund an seinem Recht auf Strafverfolgung zu schädigen. Einen dahingehenden Schädigungsvorsatz verneinten die Tatrichter jedoch im Zusammenhang mit dem betreffenden Vorwurf vier Jahre später, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Angeklagte davon ausgegangen sei, eine allfällige Strafbarkeit der Kassiererin sei durch die Vereinbarung schadensbereinigender Maßnahmen bereits aufgehoben. Einen auf Schädigung der Stadt oder des Bundes an deren Vermögen gerichteten Vorsatz des Angeklagten verneinte das Erstgericht übrigens, weshalb es diesen Angeklagten vom Vorwurf der Veruntreuung als Beitragstäter durch Unterlassen effektiver Kontrollen freisprach.

Aufgrund einer Nichtigkeitsbeschwerde hat der Oberste Gerichtshof dazu erwogen:

Der Tatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt setzt Fehlgebrauch der Befugnis „in Vollziehung der Gesetze“, also im Rahmen der Hoheitsverwaltung, voraus. Die Einordnung von Verwaltungshandeln als Akt der Hoheitsverwaltung erfolgt primär danach, ob der Staat zur Erreichung seiner Ziele die ihm auf Grund seiner spezifischen Macht gegebene einseitige Anordnungsbefugnis gebraucht, demnach als Träger dieser besonderen Befehls- und Zwangsgewalt auftritt. Hoheitliches Verwaltungshandeln kommt insbesondere im Einsatz bestimmter Rechtsformen zum Ausdruck. Darüber hinaus ist auch Verwaltungshandeln, das selbst nicht normativer Art ist, sondern entweder in tatsächlichen Verrichtungen oder auch Privaten zur Verfügung stehenden Rechtsformen in Erscheinung tritt, hoheitlicher Natur, wenn es im Zusammenhang mit Hoheitsakten steht, diese also vorbereitet, begleitet oder umsetzt, Hoheitsverwaltung.

Hoheitliches und damit im Sinn des § 302 Abs 1 StGB tatbildliches Handeln hat der Oberste Gerichtshof nach diesem Ansatz wiederholt auch bei Buchungsvorgängen im Rahmen der Kassen- und Buchführung einer Gemeinde bejaht, dabei aber zwischen dem wirtschaftlichen Vorgang und dessen Darstellung in der Buchhaltung unterschieden.

Der konkrete Betrieb ist der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnen. Gleiches gilt grundsätzlich auch für in diesem Zusammenhang gesetzte Kontrollmaßnahmen durch Dienstvorgesetzte. Dennoch legten die Tatrichter dem Angeklagten Missbrauch seiner Befugnis zur Vornahme von Amtsgeschäften „in Vollziehung der Gesetze“ zur Last, weil ihm im Tatzeitraum – gemäß den „haushaltsrechtlichen Festlegungen zum Voranschlag“ – „im Zusammenhang mit dem Belegwesen und der Erstellung des Rechnungsabschlusses insofern eine Funktion“ zugekommen sei, als er berechtigt und verpflichtet gewesen sei, „Auszahlungen und Annahmen durch die Unterfertigung von Auszahlungs- und Annahmeanordnungen anzuordnen“. Nach den Feststellungen bestätigte der Angeklagte mit Unterfertigung der von der Stadtbuchhaltung bereits vorbereiteten Annahmeanordnungen der Sache nach jedoch lediglich, dass es sich bei den von Kassiererinnen eingezahlten Beträgen um Einnahmen aus dem Betrieb handelte. Eine Anordnungskompetenz im Hinblick auf die (hoheitliche) Verbuchung der Vorgänge ergibt sich daraus nicht. Vielmehr lässt das konstatierte Anweisungsrecht des Beschwerdeführers erkennen, dass ihm zufolge des im Gemeinderecht verankerten Grundsatzes der Trennung von Anweisungsbefugnis und Zahlungsvollzug eine Kompetenz im Rahmen der Kassen- und Buchführung gerade nicht zukam.

Der Angeklagte hatte daher zusammengefasst – nicht anders als etwa die Mitangeklagte – bloß für die ordnungsgemäße Abwicklung der (privat-)wirtschaftlichen Vorgänge, nicht für deren buchhalterische Darstellung, zu sorgen. Eine Befugnis, Amtsgeschäfte im Rahmen der Hoheitsverwaltung vorzunehmen, kam ihm somit im hier relevanten Zusammenhang nicht zu.

Damit scheidet auch tatbildlicher Befugnisfehlgebrauch des Beschwerdeführers durch das angelastete Unterbleiben einer Meldung an Vorgesetzte im Hinblick auf eine behördliche Anzeigepflicht wegen der von ihm vermuteten Straftaten aus. Nach § 78 StPO ist eine Behörde oder öffentliche Dienststelle zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltshaft verpflichtet, wenn ihr der Verdacht einer Straftat bekannt wird, die „ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft“. Mit dieser Formulierung sollte die Pflicht die Adressaten „nur im Rahmen der jeweiligen hoheitlichen Befugnisse“ treffen.

Dass der Angeklagte vier Jahre zuvor, aus anderen Gründen als vom Erstgericht (zu Unrecht) vermuteter Aufgabenerfüllung im Rahmen der Gemeindebuchhaltung, der Verdacht einer Straftat im Rahmen hoheitlicher Tätigkeit bekannt geworden sei, hat das Erstgericht nicht festgestellt.

Soweit das Gesetz und im Urteil erwähnte (bloß im Innenverhältnis wirksame) Dienstanweisungen eine weitergehende Meldepflicht von Beamten (Abteilungsleitern) an den Vorgesetzten oder bestimmte Dienststellen (bei Wahrnehmung von „Unregelmäßigkeiten“ auch außerhalb der Hoheitsverwaltung) vorsehen, ist dies unter dem Aspekt von Strafbarkeit nach § 302 Abs 1 StGB ohne Bedeutung, weil diese bloß interne Meldepflicht insoweit keinen Bezug zu einer der Behörde (oder öffentlichen Dienststelle) zukommenden Befugnis zu hoheitlichem Handeln (im Außenverhältnis) aufweist.

Der aufgezeigte Rechtsfehler erforderte die Aufhebung des Schuldspruchs, demgemäß auch des Strafausspruchs hinsichtlich des Angeklagten.

Da nach der Aktenlage Feststellungen, die einen Schuldspruch in Ansehung des hier gegenständlichen Sachverhalts (auch wegen einer anderen strafbaren Handlung) tragen könnten, in einem weiteren Rechtsgang nicht zu erwarten sind, war im Umfang der Aufhebung des Schuldspruchs mit Freispruch in der Sache selbst zu entscheiden.

Tags: AmtsmissbrauchBeamteBefugnismissbrauchMissbrauch der Amtsbefugnis
Previous Post

Missbrauch der Amtsgewalt oder doch „bloß“ Untreue – Die Weisung eines Regierungsmitgliedes im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung

Next Post

Suchtgifthandel – Therapie statt Strafvollzug im Lichte neuer Judikatur

Mag. Andreas Strobl

Mariahilfer Straße 89a/34, 1060 Wien
Mobil:  0699 12 40 44 00
Telefon:  01 388 77 88 55
Email: office@rechtsanwalt-strobl.at

 

Aktuelle Beiträge

  • Strafrecht Anwalt Wien II
  • Strafrecht Anwalt Wien
  • Raub und viele Vorstrafen – Homeinvasion
  • Verlässlichkeit im Waffenrecht
  • Messerangriff mit Schwerverletzten – Notwehr

Kategorien

  • Allgemein
  • Familienrecht
  • Fremdenrecht
  • Gewerberecht
  • Rechts-News
  • Strafrecht
  • Unternehmensrecht
  • Verkehrsunfälle
  • Verwaltungsstrafrecht
  • Waffenrecht
  • Zivilrecht
© Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl Bauwesen Strafrecht Baustrafrecht

Mag. Andreas Strobl

Rechtsanwalt
Verteidiger in Strafsachen

Mariahilfer Straße 89a/34, 1060 Wien
Mobil:  0699 12 40 44 00
Telefon:  01 388 77 88 55
Email: office@rechtsanwalt-strobl.at

Aktuelle Rechts-News

  • Strafrecht Anwalt Wien II
  • Strafrecht Anwalt Wien
  • Raub und viele Vorstrafen – Homeinvasion
  • Verlässlichkeit im Waffenrecht
  • Messerangriff mit Schwerverletzten – Notwehr

Fachgebiete

  • Strafrecht
  • Fremdenrecht
  • Familienrecht
  • Verwaltungsstrafrecht
  • Zivilrecht
  • Unternehmensrecht

Info & Kontakt

  • Zur Person
  • Rechts-News
  • Honorar
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • Cookie-Richtlinie (EU)
  • English
  • Pусский
  • Hrvatski
  • Cрпски
  • Bosanski
  • Roman
  • Türkçe
  • Cookie-Richtlinie (EU)

© 2019 Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl

Zustimmung verwalten
Um dir ein optimales Erlebnis zu bieten, verwenden wir Technologien wie Cookies, um Geräteinformationen zu speichern und/oder darauf zuzugreifen. Wenn du diesen Technologien zustimmst, können wir Daten wie das Surfverhalten oder eindeutige IDs auf dieser Website verarbeiten. Wenn du deine Zustimmung nicht erteilst oder zurückziehst, können bestimmte Merkmale und Funktionen beeinträchtigt werden.
Funktional Immer aktiv
Die technische Speicherung oder der Zugang ist unbedingt erforderlich für den rechtmäßigen Zweck, die Nutzung eines bestimmten Dienstes zu ermöglichen, der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünscht wird, oder für den alleinigen Zweck, die Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz durchzuführen.
Vorlieben
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist für den rechtmäßigen Zweck der Speicherung von Präferenzen erforderlich, die nicht vom Abonnenten oder Benutzer angefordert wurden.
Statistiken
Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu statistischen Zwecken erfolgt. Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu anonymen statistischen Zwecken verwendet wird. Ohne eine Vorladung, die freiwillige Zustimmung deines Internetdienstanbieters oder zusätzliche Aufzeichnungen von Dritten können die zu diesem Zweck gespeicherten oder abgerufenen Informationen allein in der Regel nicht dazu verwendet werden, dich zu identifizieren.
Marketing
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist erforderlich, um Nutzerprofile zu erstellen, um Werbung zu versenden oder um den Nutzer auf einer Website oder über mehrere Websites hinweg zu ähnlichen Marketingzwecken zu verfolgen.
Optionen verwalten Dienste verwalten Verwalten von {vendor_count}-Lieferanten Lese mehr über diese Zwecke
Einstellungen ansehen
{title} {title} {title}
No Result
View All Result
  • Kanzlei
  • Fachgebiete
    • Strafrecht
    • Fremdenrecht
    • Familienrecht
    • Unternehmensrecht
    • Verwaltungsstrafrecht
    • Zivilrecht
    • Schadenersatzrecht
  • Zur Person
  • News
  • Netzwerk
  • Honorar
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung

© 2019 Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl