Der Beschuldigte ist dringend verdächtig, vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar 7,8 kg Cannabiskraut (beinhaltend zumindest 0,4 % Delta-9-THC und 4,6 % THCA) und Kokain anderen in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge überlassen zu haben und 300 Gramm Cannabiskraut und 20 Gramm Kokain erworben und besessen zu haben.
Der dringende Tatverdacht gründet sich auf die bisherigen Ermittlungen der Polizei sowie auf die weitestgehend geständige Verantwortung des Beschuldigten im Zuge seiner polizeilichen Einvernahme.
Tatbegehungsgefahr wurde angenommen, weil der beschäftigungslose Beschuldigte weder über ein seine Bedürfnisse deckendes Einkommen, noch über Vermögen verfügt und ihm wiederholte Angriffe über einen längeren Zeitraum zur Last gelegt werden. Aus diesen Gründen besteht die Gefahr, der Beschuldigte werde auf freiem Fuß ungeachtet des wegen der mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete strafbare Handlung, wobei ihm nunmehr wiederholte Handlungen angelastet werden.
Der Haftgrund konnte im Hinblick auf sein Gewicht zu seiner effektiven Hintanhaltung durch gelindere Mittel ebenso nicht zweckentsprechend begegnet werden, wie die Fortsetzung der Untersuchungshaft zur Bedeutung der angelasteten strafbaren Handlung und der zu erwartenden Freiheitsstrafe nicht außer Verhältnis steht.
Nunmehr wurden jene Umstände geändert, die gelindere Mittel zulassen und eine positive Prognose für das weitere Verhalten des Beschuldigten ableiten ließen, sodass der Beschuldigte umgehend enthaftet werden konnte.