Dem Angeklagten hatte man vorgeworfen durch das Teilen eines Artikels eines Online-Mediums zu den zuständen in einem afrikanischen Staat und durch dessen Kommentar „Die afrikanischen Staaten entledigen sich ihrer Verbrecher und Psychopathen und schicken sie dann nach Europa“ dazu, eine Verhetzung begangen zu haben.
Tatsächlich hatte ein Landesgericht den Angeklagten zu fünf Monaten bedingter Haft verurteilt.
Der Angeklagte war bis zu diesem Zeitpunkt anwaltlich unvertreten.
Danach machte der Angeklagte was jedem, der Beschuldigter oder Angeklagter eines Ermittlungsverfahrens oder in einem Hauptverfahren ist, unbedingt zu raten ist: Einen auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder Verteidiger in Strafsachen zu konsultieren.
Die dann ausgeführte Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe und auch ein Antrag der Oberstaatsanwaltschaft führte zu einer Aufhebung des Urteils durch ein Oberlandesgericht.
Es musste daher in einer neuerlichen Hauptverhandlung, einem sogenannten „zweiten Rechtsgang“, nochmals auf die Tat eingegangen und eine rechtliche Beurteilung gefällt werden.
Dabei wurde der Angeklagte freigesprochen, indem das Landesgericht den Argumenten des Verteidigers gefolgt war.