Der Beschwerdeführer hatte vor cirka drei Jahren einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gestellt, da er als serbischer Staatsbürger mit einer Ungarin, EWR-Bürgerin, verheiratet war.
Die MA 35 in Wien als in erster Instanz entscheidende Behörde hatte keine Entscheidung getroffen sondern diese Jahr für Jahr aufgeschoben.
Der Beschwerdeführer wandte sich danach an erstmals an einen Rechtsanwalt um Hilfe. Dieser hatte umgehend eine Säumnisbeschwerde am Landesverwaltungsgericht Wien eingebracht.
Dort wurde die Säumnisbeschwerde als „unzulässig zurückgewiesen“ und die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof als unzulässig erklärt.
Dagegen richtete sich die außerordentliche Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof.
Dieser entschied, dass diese Revision im Recht ist, hob den angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Wien wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf und begründete dies im Wesentlichen damit, dass selbst eine Mitwirkungspflichtverletzung des Antragstellers nicht dazu führen kann, dass die Behörde von ihrer Verpflichtung entbunden wird, über den Antrag des Revisionswerbers innerhalb der Entscheidungsfrist einen Bescheid zu erlassen.
Vielmehr hätte die Behörde (das Verwaltungsgericht) eine etwaig unterlassene Mitwirkung des Revisionswerbers würdigen und ihre (aufgrund einer fehlenden Mitwirkung allenfalls auch negativ ausfallende) Entscheidung innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Entscheidungsfrist treffen müssen.