Der Angeklagte hatte
– durch eine intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle eine Frau in ihrer Würde verletzt, indem er sie mit seiner Hand am Hintern und zwischen den Beinen berührte;
– versucht, eine Frau mit Gewalt zu einer Handlung und zwar dazu, mit ihm die Tanzfläche zu verlassen, zu nötigen, indem er sie am Arm packte und an ihr zerrte, wobei es beim Versuch blieb, weil sich das Opfer wehren konnte;
– zwei Männer vorsätzlich am Körper verletzt, indem er dem einen mit der Faust ins Gesicht schlug und dadurch eine Rötung des Jochbeins zufügte sowie dem anderen, indem er seinen Arm packte und verdrehte und ihm dabei zwei Kratzer zufügte und ihm sein T-Shirt zerrriss;
– einen Exekutivbediensteten durch die Äußerung: „Ich hole meine Cousins und merke mir Dein Gesicht!“ mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um diesen in Furcht und Unruhe zu versetzen;
und hatte dadurch das Vergehen der sexuellen Belästigung, das Vergehen der Nötigung, die Vergehen der Körperverletzung sowie das Vergehen der gefährlichen Drohung begangen.
Weiters wurde beantragt, seine bedingte Strafnachsicht für eine Verurteilung aus dem Jahr 2017 wegen Körperverletzung und gefährlicher Drohung zu widerrufen.
Der anfangs nicht geständige Angeklagte konnte letztlich davon überzeugt werden, dass nur ein reumütiges Geständnis, als der wichtigste Milderungsgrund im österreichischen Strafprozess, ihn vor einer Gefängnisstrafe bewahren wird können.
Bei einem reumütigen Geständnis kommt es vor allem auf die Einsicht des Täters an, seine Taten als verwerflich zu beurteilen und sich auch von künftiger Begehung solcher Handlungen glaubwürdig loszusagen.
Dem Angeklagten war dies aus kulturellen Gründen schwer gefallen, da er gleich mehrfach gegen kulturell, gesellschaftliche Vorgaben verstoßen hatte. Dennoch siegte am Ende seine Vernunft und wurde vom Gericht die Überwindung zu seinen Taten zu stehen auch mit einem milden Urteil honoriert.
Dem entsprechend musste über den Angeklagten keine Freiheitsstrafe, die er auch im Gefängnis zu verbüßen hätte, verhängt werden und auch die bedingte Strafnachsicht seiner letzten Verurteilung musste nicht widerrufen werden.
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