Der Beschuldigte ist dringend verdächtig, Suchtgift und zwar
– in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge
+ überlassen zu haben, und zwar
- Kokain (Wirkstoff Cocain) seit Oktober 2019 mehreren, zumindest fünf Abnehmern zumindest 50 Gramm sowie einem verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamtes 10 Gramm
- Cannabiskraut (Wirkstoff Delta-9-THC und THCA) seit September 2019 rund 20 Abnehmern zumindest 120 Gramm
+ angeboten zu haben, und zwar dem verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamtes 100 Gramm
+ erworben und besessen zu haben, und zwar 6 Gramm Cannabiskraut (Wirkstoff Delta-9-THC und THCA)
– ausschließlich zum persönlichen Gebrauch zumindest 252,5 Gramm Cannabiskraut (Wirkstoff Delta-9-THC und THCA) und zumindest 20 Gramm Kokain (Wirkstoff Cocain).
Deshalb wurde der Beschuldigte in Untersuchungshaft genommen, da Tatbegehungsgefahr bestand – also die Gefahr, dass der Beschuldigte, wenn er weiter auf freiem Fuß belassen wird, weiterhin mit Suchtgift hantieren bzw dieses an andere überlassen wird.
Das Gesetz, die Straprozessordnugn (StPO) sieht vor, dass unter bestimmten Umständen und auf Antrag eines Anwaltes (Rechtsanwalt) bzw Verteidigers in Strafsachen die Untersuchungshaft aufgehoben werden kann – bzw der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Fortsetzung der Untersuchungshaft abzuweisen und der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft enthaftet werden kann.
Im konkreten Fall gab es ausreichende Umstände um den Beschuldigten auf freien Fuß zu setzen.
Beiträge zu bereits vergleichbare Fällen sehen Sie hier: https://rechtsanwalt-strobl.at/2019/07/03/8-kg-marihuana-enthaftung-aus-untersuchungshaft-anwalt-%d0%b0%d0%b4%d0%b2%d0%be%d0%ba%d0%b0%d1%82/
Sehen Sie weiteres auch hier: https://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=2752907331465646&id=495836803839388¬if_id=1584626770689051¬if_t=page_post_reaction
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