Eine Verwaltungsstrafe wird wegen einer Übertretung von Verwaltungsvorschriften durch die zuständige Verwaltungsbehörde verhängt.
Bezüglich der aktuellen Coronakrise sind im Wesentlichen folgende Rechtsquellen zu beachten:
1. Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19 Maßnahmengesetz):
Die darin enthaltenen Strafbestimmungen lauten wie folgt:
Strafbestimmungen
§ 3.
1) Wer eine Betriebsstätte betritt, deren Betreten gemäß § 1 untersagt ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.
(2) Wer als Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, deren Betreten gemäß § 1 untersagt ist, nicht betreten wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro zu bestrafen. Wer als Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte höchstens von der in der Verordnung genannten Zahl an Personen betreten wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.
(3) Wer einen Ort betritt, dessen Betreten gemäß § 2 untersagt ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.
2. Verordnung des BMSGPK betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19:
Diese Verordnung regelt detailliert, auf Basis des oben zu Punkt 1. genannten Gesetzes, welche Betriebsstätten und Orte von dem Gesetz erfasst sind:
Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben ist untersagt.
Dies gilt nicht für folgende Bereiche:
öffentliche Apotheken
Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerlichen Direktvermarktern
Drogerien und Drogeriemärkte
Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln
Gesundheits- und Pflegedienstleistungen
Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe–, Sozialhilfe–, Teilhabe– bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden
veterinärmedizinische Dienstleistungen
Verkauf von Tierfutter
Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten
Notfall-Dienstleistungen
Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel
Tankstellen
Banken
Post einschließlich Postpartner, soweit deren Unternehmen unter die Ausnahmen des § 2 fällt, und Telekommunikation
Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege
Lieferdienste
Öffentlicher Verkehr
Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske
Hygiene und Reinigungsdienstleistungen
Abfallentsorgungsbetriebe
KFZ-Werkstätten.
Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist untersagt.
Dies gilt nicht für Gastgewerbetriebe, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
Kranken-und Kuranstalten;
Pflegeanstalten und Seniorenheime;
Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten;
Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen.
Dies gilt auch nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden.
Dies gilt auch nicht für Campingplätze und öffentlichen Verkehrsmitteln, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Gäste des Campingplatzes bzw öffentlicher Verkehrsmitteln verabreicht und ausgeschenkt werden.
Dies gilt auch nicht für Lieferservice.
Da die Geldstrafen zum Teil empfindlich hoch sein können, empfiehlt es sich jedenfalls mit einem Rechtsanwalt oder besser einem auf Verwaltungsstrafrecht spezialisierten Anwalt Rücksprache zu halten, wenn man ein Strafe erhält.
Diese Textpassage „wenn man eine Strafe erhält“ birgt bereits die Komplexität des Verwaltungsstrafrechtes in prozessualer Hinsicht in sich:
So besteht die Möglichkeit in Form von Organstrafverfügungen, Anonymverfügungen und Strafverfügungen zu strafen.
Bei Organstrafverfügungen kann die Verwaltungsstrafbehörde besonders geschulte Organe der öffentlichen Aufsicht ermächtigen, wegen bestimmter, von ihnen dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen Geldstrafen bis zu einer Höhe von 90 Euro einzuheben.
Bei Anonymverfügungen wird zur Verfahrensbeschleunigung bei bestimmten Tatbeständen eine Geldstrafen bis zu 365 Euro vorgeschrieben, wenn die Anzeige auf der dienstlichen Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht oder auf Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen beruht.
In bestimmten Fällen kann die Verwaltungsstrafbehörde durch eine Strafverfügung eine Geldstrafe in der Höhe von bis zu 600 Euro festsetzen, wenn von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde, einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder einem militärischen Organ im Wachdienst aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmungen oder auf Grund eines vor ihnen abgelegten Geständnisses eine Verwaltungsübertretung angezeigt wird.
In allen diesen drei Fällen kann bei Nicht-Bezahlen der Geldstrafe oder durch Einspruch das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren in Gang gesetzt, das mit einem Straferkenntnis oder mit Einstellung endet.
Das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren steht auch für die Anzeigen von Privatpersonen zur Verfügung. Im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren wird ein Ermittlungsverfahren geführt, dem immanent ist, der betroffenen Partei Gehör zu geben.
Kommt es letztlich zu einer Strafe, die zu Recht erfolgt, besteht immer noch die Möglichkeit die Höhe der strafe auf deren Angemessenheit zu überprüfen. Dazu stehen verschiedene Parameter zur Verfügung, die jedenfalls von einem Spezialisten also einem Rechtsanwalt bzw Anwalt, im besten Fall einem, der auf Verwaltungsstrafrecht spezialisiert ist, überprüft werden sollte.
Näheres auch hier: https://rechtsanwalt-strobl.at/fachgebiete/verwaltungsstrafrecht/
Soziale Medien (FB) hier: https://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=2763221517100894&id=495836803839388¬if_id=1585050300794339¬if_t=page_post_reaction
Anwalt Verwaltungsstrafen Rechtsanwalt Verwaltungsstrafrecht