• English
  • Pусский
  • Hrvatski
  • Cрпски
  • Bosanski
  • Roman
  • Türkçe
  • Cookie-Richtlinie (EU)
Mag. Andreas Strobl
  • Kanzlei
  • Fachgebiete
    • Strafrecht
    • Fremdenrecht
    • Familienrecht
    • Unternehmensrecht
    • Verwaltungsstrafrecht
    • Zivilrecht
    • Schadenersatzrecht
  • zur Person
  • News
  • Netzwerk
  • Honorar
  • Kontakt
    • Impressum
    • Datenschutzerklärung
  • Cookie-Richtlinie (EU)
Kein Ergebnis
Alle Ergebnisse ansehen
Mag. Andreas Strobl
Startseite Rechts-News

Mit Axt Autolenker attackiert – Anwalt

Anwalt verteidigt Mann mit Axt, der Autolenker attackierte

von Mag. Andreas Strobl
am 11. Oktober 2020
in Rechts-News, Strafrecht
Anwalt Strafverteidiger Rechtsanwalt

Anwalt Strafverteidiger Rechtsanwalt

Mann mit Axt, der Autolenker attackiert vor Gericht – verteidigt von Anwalt

Wien-Favoriten: Aggressiver Autofahrer ging mit Beil auf Kontrahenten los

https://www.derstandard.at/story/2000111428108/wiener-autolenker-nach-axt-attacke-auf-pkw-festgenommen

https://www.oe24.at/oesterreich/chronik/wien/Pkw-Lenker-attackiert-Kontrahenten-mit-Axt/407023408

https://www.kleinezeitung.at/oesterreich/5727379/Wien_Autolenker-nach-AxtAttacke-auf-Pkw-festgenommen

 

Dieser Fall wurde inzwischen abgeschlossen:

Der Vorwurf

Dem Angeklagten, der die Axt-Attacke durchgeführt hatte, wurde im Strafantrag der Staatsanwaltschaft folgendes vorgeworfen:

Der Angeklagte soll

  1. eine fremde Sache, nämlich den PKW des A beschädigt haben, indem er mit einer Axt auf das rechte Seitenfenster des PKW einschlug, wodurch die darin eingelassene Glasscheibe zersprang und ein Schaden in einer noch festzustellenden Höhe entstand;
  2. durch die in Punkt 1. beschrieben Tat den A vorsätzlich am Körper verletzt haben, wobei dessen Verletzung, nämlich eine kleine Schnittwunde an der rechten Hand, durch die Splitter der zerbrochenen Seitenscheibe verursacht wurde;
  3. zwei Zeugen (B und C) mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht haben, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er eine Eisenstange zur Hand nahm und vor den Genannten bedrohlich in die Luft hielt;
  4. versucht haben den A durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper, indem er für diesen ersichtlich zu einer Axt griff, zu einer Handlung, nämlich dazu, mit seinem Auto wegzufahren, zu nötigen;
  5. die Polizeibeamten P1, P2, P3 und P4 mit Gewalt und durch gefährliche Drohung an Amtshandlungen, und zwar an der Personendurchsuchung und der Durchführung seiner Festnahme zu hindern versucht haben, indem er zunächst im Zuge der Durchsuchung seiner Oberbekleidung mit seinen Füßen Tritte gegen P1 ausführte, der den Tritten gerade noch ausweichen konnte und – nachdem er zu Boden gebracht werden konnte – mit gezielten Tritten P2 gegen den Kopf trat, im Zuge von weiteren heftigen Abwehrbewegungen P3 verletzte, sodann in der Zwischenzeit bis zum Eintreffen des Arrestantenwagens zu P4 sinngemäß sagte, dass er ein Hurensohn sei und dass er sich sein Gesicht merken und ihn umbringen werde, und nach dem Transport mit dem Arrestantenwagen einen Kopfstoß in Richtung von P3 ausführte, welcher zwar nicht getroffen wurde, jedoch hierdurch zu Sturz kam;
  6. die nachgenannten Polizeibeamten durch die in Punkt 5. erläuterte strafbare Handlungen während und wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben und Erfüllung ihrer Pflichten vorsätzlich am Körper
  7. verletzt zu haben und zwar

A.1. P2, wobei die Tat eine Gehirnerschütterung und eine Prellung im Bereich des Schädels zur Folge hatte;

A.2. P3, wobei die Tat Prellungen und Abschürfungen des linken Kleinfingers sowie des rechten Knies zur Folge hatte.

  1. zu verletzen versucht haben und zwar P1, wobei es beim Versuch blieb, weil der Genannte den Fußtritten ausweichen konnte.

Dem Angeklagten wurde daher vorgeworfen, folgende Delikte durch die Axt-Attacke und unmittelbar danach begangen zu haben: Sachbeschädigung, Körperverletzung, gefährliche Drohung, Nötigung, Widerstand gegen die Staatsgewalt und schwere Körperverletzung.

Dafür drohten dem Angeklagten bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe und der Widerruf einer bedingten Strafnachsicht aus einer früheren Verurteilung.

Vernehmung bei der Polizei

Der Angeklagte war bei seinen ersten Vernehmungen vor der Polizei und bei Gericht weitestgehend nicht geständig. Insbesondere in jenem Teil, der die dreijährige Strafdrohung zur Folge hatte, gab es kein Einsehen.

Strafverteidigung

Einmal mehr zeigt dieser Fall, wie wesentlich es in jedem Straffall ist, sich von einem Rechtsanwalt für Strafrecht bzw Verteidiger in Strafsachen vertreten zu lassen um zu Gunsten eines Angeklagten, oder auch bereits davor im Ermittlungsverfahren zu Gunsten eines Beschuldigten, das maximale Ergebnis zu erreichen. Sehen Sie dazu auch bereits hier: https://www.rechtsanwalt-strobl.at/rechts-blog/2015/sehr-mildes-urteil-bei-einbruchsdiebstahl-sinnhaftigkeit-einer-vertretung-durch-rechtsanwalt-und-verteidiger-in-strafsachen/

und hier https://rechtsanwalt-strobl.at/2019/06/19/koerperverletzung-widerstand-gegen-die-staatsgewalt-schwere-koerperverletzung-sachbeschaedigung-und-gefaehrliche-drohung-diversion-anwalt-advokat/

Im konkreten Fall war, nach eingehendem Aktenstudium und Analyse der Axt-Attacke und der strafbaren Handlungen unmittelbar danach, in sämtlicher Hinsicht ein reumütiges, umfassendes Geständnis angebracht. Dazu hatte auch die Zeit in Untersuchungshaft eine „Reifung“, mit all ihren Facetten, des Angeklagten bewirkt.

Daher konnte letztlich ua auch deshalb mit einem sehr milden Urteil vorgegangen werden.

Der Angeklagte erhielt eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten – 11 Monate wurden ihm bedingt für eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht aus dessen früheren Verurteilung wurde abgesehen.

Axt-Attacke

Tags: AnwaltHauptverhandlungRechtsanwaltStrafverteidigerVerteidiger in Strafsachen
Vorheriger Beitrag

Coronakrise Kurzarbeit Betrug

Nächster Beitrag

Aufenthaltsverbot aufgehoben

Mag. Andreas Strobl

Telefon:  01 907 69 93 210
Mobil:  0699 12 40 44 00
Email: office@rechtsanwalt-strobl.at

 

Aktuelle Beiträge

  • „Therapie statt Strafe“ – Wissenswertes
  • Waffenverbot wegen Depression – aufgehoben
  • Verleumdung – erklärt an einem konkreten Fall
  • Urkundenfälschung
  • Mord, Blutschande, Vergewaltigung

Kategorien

  • Allgemein
  • Familienrecht
  • Fremdenrecht
  • Gewerberecht
  • Rechts-News
  • Strafrecht
  • Unternehmensrecht
  • Verkehrsunfälle
  • Verwaltungsstrafrecht
  • Zivilrecht
© Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl Bauwesen Strafrecht Baustrafrecht

Telefon:  01 907 69 93 210
Mobil:  0699 12 40 44 00
Email: office@rechtsanwalt-strobl.at

Mag. Andreas Strobl

Rechtsanwalt
Verteidiger in Strafsachen
Telefon:  01 907 69 93 210
Mobil:  0699 12 40 44 00
Email:  office@rechtsanwalt-strobl.at

Aktuelle Rechts-News

  • „Therapie statt Strafe“ – Wissenswertes
  • Waffenverbot wegen Depression – aufgehoben
  • Verleumdung – erklärt an einem konkreten Fall
  • Urkundenfälschung
  • Mord, Blutschande, Vergewaltigung

Fachgebiete

  • Strafrecht
  • Fremdenrecht
  • Familienrecht
  • Verwaltungsstrafrecht
  • Zivilrecht
  • Unternehmensrecht

Info & Kontakt

  • Zur Person
  • Rechts-News
  • Honorar
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • Cookie-Richtlinie (EU)
  • English
  • Pусский
  • Hrvatski
  • Cрпски
  • Bosanski
  • Roman
  • Türkçe
  • Cookie-Richtlinie (EU)

© 2019 Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl

Kein Ergebnis
Alle Ergebnisse ansehen
  • Kanzlei
  • Fachgebiete
    • Strafrecht
    • Fremdenrecht
    • Familienrecht
    • Unternehmensrecht
    • Verwaltungsstrafrecht
    • Zivilrecht
    • Schadenersatzrecht
  • Zur Person
  • News
  • Netzwerk
  • Honorar
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung

© 2019 Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl

Cookie-Zustimmung verwalten
Um dir ein optimales Erlebnis zu bieten, verwenden wir Technologien wie Cookies, um Geräteinformationen zu speichern und/oder darauf zuzugreifen. Wenn du diesen Technologien zustimmst, können wir Daten wie das Surfverhalten oder eindeutige IDs auf dieser Website verarbeiten. Wenn du deine Zustimmung nicht erteilst oder zurückziehst, können bestimmte Merkmale und Funktionen beeinträchtigt werden.
Funktional Immer aktiv
Die technische Speicherung oder der Zugang ist unbedingt erforderlich für den rechtmäßigen Zweck, die Nutzung eines bestimmten Dienstes zu ermöglichen, der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünscht wird, oder für den alleinigen Zweck, die Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz durchzuführen.
Vorlieben
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist für den rechtmäßigen Zweck der Speicherung von Präferenzen erforderlich, die nicht vom Abonnenten oder Benutzer angefordert wurden.
Statistiken
Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu statistischen Zwecken erfolgt. Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu anonymen statistischen Zwecken verwendet wird. Ohne eine Vorladung, die freiwillige Zustimmung deines Internetdienstanbieters oder zusätzliche Aufzeichnungen von Dritten können die zu diesem Zweck gespeicherten oder abgerufenen Informationen allein in der Regel nicht dazu verwendet werden, dich zu identifizieren.
Marketing
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist erforderlich, um Nutzerprofile zu erstellen, um Werbung zu versenden oder um den Nutzer auf einer Website oder über mehrere Websites hinweg zu ähnlichen Marketingzwecken zu verfolgen.
Optionen verwalten Dienste verwalten Anbieter verwalten Lese mehr über diese Zwecke
Einstellungen ansehen
{title} {title} {title}