Der Beschwerdeführer war bereits vor vielen Jahren in Österreich immer wieder straffällig geworden. Nach einigen Verurteilungen wurde über ihn ein Aufenthaltsverbot verhängt. Dieses Aufenthaltsverbot wurde nach einigen Jahren vorzeitig aufgehoben.
Der Beschwerdeführer wurde jedoch nach einiger Zeit seines neuerlichen Aufenthaltes in Österreich abermals straffällig und wurde über ihn neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt.
Dagegen richtete sich die aktuelle Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, der nun auch Folge gegeben und das Aufenthaltsverbot aufgehoben wurde.
Als Grund nannte das Bundesverwaltungsgericht mangelnde Erhebungen zur konkreten familiären Situation des Beschwerdeführers in Österreich. Dahingehend ist die Europäische Menschenrechtskonvention zu berücksichtigen und eine Abwägung zwischen den Interessen der Republik Österreich und jenen des Beschwerdeführers zu treffen.
Die Art und Intensität der Gefährdung der Republik Österreich durch den Beschwerdeführer war nicht ausreichend zu beurteilen, da es an, für diese Beurteilung wesentlichen, Tatsachenfeststellungen mangelte. Daher wurde der Bescheid aufgehoben.
Auch an diesem Fall zeigte sich einmal mehr, dass eine Vertretung durch einen rechtsanwalt, der auf Fremdenrecht spazialisiert ist, von fumndamentaler Bedeutung ist.
Siehe dazu bereits hier: https://rechtsanwalt-strobl.at/2019/10/05/verwaltungsgerichtshof-gibt-ao-revision-statt-im-fremdenrecht-saeumnisbeschwerde-advokat-avukat/
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