Der Beschwerdeführer war im Besitz eines Daueraufenthaltstitels für Österreich – ist aber auch EU-Bürger.
Im Jahr 2017 wurde er in Untersuchungshaft genommen, später auf freien Fuß gesetzt, jedoch bei der anschließenden Hauptverhandlung wegen schweren Diebstahls durch Einbruch verurteilt.
Als Folge dessen wurde über den Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von drei Jahren erlassen.
Dies hatte für den Beschwerdeführer insofern besonders nachteilige Folgen, da er in Österreich ein Unternehmen aufgebaut hatte.
Der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot wurde Folge gegeben und das Aufenthaltsverbot aufgehoben.
Danach beging der Beschwerdeführer jedoch abermals eine Straftat, für die er eine Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten verurteilt wurde.
Nach seiner Haftentlassung wurde er in sein Heimatland abgeschoben. Dem lag ein Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zugrunde, mit dem über den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von acht Jahren verhängt wurde.
Dagegen wurde nun rechtzeitig Beschwerde erhoben.
Dieser Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht stattgegeben, der Bescheid aufgehoben und die Rechtssache zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Im Wesentlichen erfolgte dies, weil der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt als Asylbehörde erster und nunmehr auch letzter administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist.
Denn es muss geklärt werden, welche Art der Gefährdungsprognose für die Beurteilung der konkreten Rechtssache anzuwenden ist. Dazu bedarf es umfassender Tatsachenfeststellungen, die im konkreten Fall durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht getroffen wurden.
Da das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Mangelhaftigkeit an tatsachenerhebungen mit diesen von Neuem beginnen müsste, hatte das BUndesverwaltungsgericht den Bescheid aufgehoben und die Rechtssache zurückverwiesen.
Daher war der Bescheid aufzuheben.
Siehe zu Ähnlichem bereits hier:
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