Aufenthaltstitel Studierende
Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels für Studierende einige Fragen klargestellt. Zum Verwaltungsgerichtshof: https://www.vwgh.gv.at/
Der Aufenthaltstitel Studierende ist ein sehr begehrter Aufenthaltstitel für junge Menschen, die in Österreich Fuß fassen möchten. Nach dem erfolgreichen Abschluss eines Studiums in Österreich besteht eine Chance weiterhin in Österreich bleiben und arbeiten zu können.
Der Weg zum Aufenthaltstitel
Der Aufenthaltswerber muss einen dahingehenden Antrag bei einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Botschaft oder Konsulat) stellen. Danach wird von der Vertretungsbehörde der Antrag nach österreich weitergeleitet, wo er an der zuständigen Behörde bearbeitet wird. Dies ist im Regelfall die Bezirksverwaltungsbehörde – Bezirkshauptmannschaften oder in Wien die Magistratsabteilung 35 (MA 35).
Der Antragsteller kann jedoch auch bei den letztgenannten Behörden direkt den Antrag stellen, wenn er sich legal in Österreich befindet. Das ist der Fall zum Beispiel mit einem Visum oder unter Ausübung des Rechts der sichtvermerksfreien Einreise nach Österreich. Letzteres gilt für viele Staaten aufgrund verschiedener internationaler Abkommen, wie zum Beispiel dem Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ).
Kein Recht auf Aufenthalt
Achtung: Mit der Antragstellung entsteht kein Recht in Österreich zu bleiben. Der Antragsteller hat das Bundesgebiet mit Ablauf der Gültigkeit seines Visums oder, wenn das SDÜ anzuwenden ist mit der Aufenthaltsdauer von 90 Tagen während der letzten 180 Tage, zu verlassen. Der Antragsteller muss dann im Ausland auf den Bescheid über seinen Antrag warten.
Einige Grundvoraussetzungen für den Aufenthaltstitel Studierende
Im Wesentlichen muss ein Studierender über eine geeignete Unterkunft, ein ausreichendes Einkommen (dessen Mittelherkunft er beweisen muss) und eine Krankenversicherung verfügen, die die üblichen Risiken abdeckt.
Dazu kommen selbstverständlich jene fachlichen Voraussetzungen, die der Antragsteller für das von ihm gewählte Studium erfüllen muss.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH)
Zur Höhe der Einkünfte
Gemäß § 11 Abs 5 NAG müssen die Einkünfte, über die ein Fremder zur Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs 2 Z 4 NAG verfügen muss, der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG entsprechen. Das NAG knüpft somit bei der Festlegung der Referenzwerte für die erforderlichen Unterhaltsmittel an das Ausgleichszulagenrecht des ASVG an. Maßgeblich sind dabei jene Beträge, die im § 293 ASVG als zu garantierendes Mindesteinkommen angeführt werden. Heranzuziehen ist der jeweils nach der zugrundeliegenden familiären Situation in Betracht kommende Richtsatz.
Die zugrundeliegende familiäre Situation eines Fremden, der in Österreich zu studieren beabsichtigt, entspricht bis zur Vollendung des 24. Lebensjahrs jener eines Waisenpensionsberechtigten im Sinne des § 293 Abs 1 lit c sublit aa ASVG. Für einen solchen Fremden ist daher – ohne dass es darauf ankäme, ob er für eine Waisenpension tatsächlich anspruchsberechtigt ist – der dort normierte Richtsatz maßgeblich.
Der Fremde muss also zur Ermöglichung einer Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen einer Gebietskörperschaft über feste und regelmäßige eigene Einkünfte in der Höhe zumindest dieses Richtsatzes verfügen. Dabei ist hinsichtlich der in § 293 Abs 1 lit c sublit aa ASVG vorgesehenen Differenzierung der Richtsatz für einen Vollwaisen heranzuziehen, ist dieser doch danach ausgerichtet, den gesamten Unterhalt sicherzustellen.
Nach Vollendung des 24. Lebensjahrs kommt der Richtsatz für einen pensionsberechtigten Vollwaisen gemäß § 293 Abs 1 lit c sublit bb ASVG zur Anwendung; da dieser jenem eines (sonstigen) alleinstehenden Pensionsberechtigten gemäß § 293 Abs 1 lit a sublit bb ASVG entspricht, besteht zwischen den Richtsätzen kein betragsmäßiger Unterschied mehr.
Zur Mittelherkunft
Hier wird auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hingewiesen. Ein Fremder hat initiativ nachzuweisen, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Aufenthaltsdauer gesichert erscheint, und ihn auch die Verpflichtung trifft, die Herkunft der für seinen Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel hinreichend nachzuweisen, zumal ersichtlich sein muss, dass er einen Rechtsanspruch darauf hat, und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen.
Wie an dieser Entscheidung zu sehen ist, empfiehlt sich jedenfalls die Mandatierung eines auf Fremdenrecht spezialisierten Rechtsanwalts um sich zeitliche Umwege zu ersparen.
Näheres dazu sehen Sie auch hier: https://rechtsanwalt-strobl.at/2017/12/25/der-beschwerde-an-das-bundesverwaltungsgericht-wegen-versagens-eines-aufenthaltstitels-samt-abschiebung-wurde-stattgegeben-und-der-bescheid-aufgehoben-anwalt/
двокат lawyer Odvjetnik Advokat avocat avukat 弁護士 փաստաբան адвокат δικηγόρος ügyvéd юрист právník ทนายความ abogado odvetnik avvocatoمحامي وکیل وکالت
residence permit notice Administrative Court application Branch title visa Aliens Law Aliens Law Leja e qëndrimit njoftim Gjykata Administrative aplikacion Titulli i degës vizë Ligji për të huajt 居留許可證 注意 行政法庭 應用 分行名稱 簽證 外國人法 外國人法 вид на жительство уведомление Административный суд заявление Название отделения виза Закон об иностранцах Закон об иностранцах боравишна дозвола објава Управни суд апликација Наслов огранка виза Закон о странцима Закон о странцима oturma izni fark etme Idare mahkemesi başvuru Şube unvanı vize Yabancılar Yasası