Cannabisplantage – gewerbsmäßiger Anbau
Oft werden Cannabispflanzen in sogenannten Indoor-Plantagen angebaut. Der Zweck variiert vom Eigenanbau bis zum gerwerbsmäßigen Anbau. Beim Eigenanbau erfolgt die Aufzucht und Ernte bloß für den Eigenkonsum des Produzenten. Beim gewerbsmäßigen Anbau geht es darum, Profit zu erzielen, indem die Früchte der Pflanze verkauft werden. Dieser Beitrag soll sich der Grundfrage widmen: Cannabisplantage – gewerbsmäßiger Anbau. Dazu erging jüngst eine Entscheidung des Obersten Gerichtshof. https://www.ris.bka.gv.at
Gewerbsmäßigkeit generell
Ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen ist ein solches, das nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von 400 Euro übersteigt.
OGH-Entscheidung zum gewerbsmäßigen Anbau
Der Oberste Gerichtshof (OGH) befasste sich aktuell mit einem Fall gewerbsmäßigen Anbaus der Cannabispflanze:
Wer vorschriftswidrig die Cannabispflanze zum Zweck der Suchtgiftgewinnung anbaut, macht sich strafbar. Bei gewerbsmäßiger Begehung erhöht sich das Strafausmaß.
Im konkreten Fall stellte ein Erstgericht fest, dass bei der Festnahme eines Angeklagten und einer bei ihm durchgeführten Hausdurchsuchung eine Indoor-Cannabis-Plantage mit zwölf Cannabis-Stecklingen gefunden wurde, er diese Pflanzen mit den Wirkstoffen Delta-9-THC und THCA anbauen und dieses (gewonnene Suchtgift) durch späteren gewinnbringenden Verkauf in Verkehr setzen wollte. Das Erstgericht stellte weiters fest, dass der Täter dabei in der Absicht gehandelt habe, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Handlungen mehrere Jahre hindurch ein nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von 400 Euro übersteigendes Einkommen zu verschaffen.
Der Oberste Gerichtshof hielt fest, dass ein gewerbsmäßiger Anbau der Cannabispflanze zum Zweck der Suchtgiftgewinnung nur dann den gesetzlichen Tatbestand des gewerbsmäßigen Anbaus erfüllt, wenn gerade diese Tathandlung (der Anbau) in der Absicht begangen wurde, aus ihr selbst (und nicht etwa aus dem späteren gewinnbringenden Verkauf) eine fortlaufende Einnahme zu erzielen.
Das Erstgericht traf jedoch keine Feststellungen zu einer aus dem Cannabisanbau selbst erfolgten Einkommenserzielung. Die Urteilsannahmen zur auf die Verschaffung einer fortlaufenden Einnahme gerichteten Absicht blieben damit ohne Sachverhaltsbezug. Der OGH stellte weiters fest, dass das Erstgericht keine Feststellungen zu den alternativen Voraussetzungen der Bestimmungen zur Gewerbsmäßigkeit traf.
Der Oberste Gerichtshof hob daher Teile des angefochtenen Urteils auf.
Verständnis
Bereits für den Strafjuristen ist das Urteil technisch schwer zu verstehen. Denn wie kann aus dem bloßen Anbau bereits Gewinn erzielt werden? Der OGH hält ja ausdrücklich fest, dass gewerbsmäßiger Anbau nur dann vorliegt, wenn gerade aus dem Anbau, nicht aus dem Verkauf der Frucht; des Produkts, eine fortlaufende Einnahme erzielt wird. Gewerbsmäßiger Anbauer in diesem Sinn kann also zum Beispiel nur der Gärtner sein.
Zur Cannabisplantage sehen Sie Näheres bereits hier: https://rechtsanwalt-strobl.at/2022/08/15/cannabisplantage-ein-prozess/
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