Führerscheinentzug wegen Straftat – Beschwerde erfolgreich
Führerscheinentzug wegen Straftat – Beschwerde erfolgreich: Das Führerscheingesetz sieht als Folge einer Straftat den Entzug der Lenkberechtigung (des Führerscheins) vor. Der Bürger ist sich über diese Konsequenz kaum bewusst. Gerade in letzter Zeit häufen sich jedoch solche Bescheide (Entscheidung der Verwaltungsbehörde).
Zugrunde liegender Fall
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Zwei Frauen kamen in einem Lokal in Streit. Die nun Betroffene (Führerscheinentzug) stieß die andere Frau. Dabei hatte sie noch ein Weinglas in der Hand. Dieses zerbrach im Gesicht der anderen. Die Folge war eine dauerhaft verunstaltende Narbe auf der Wange. Das Strafgericht sah darin eine Körperverletzung mit Dauerfolge (Urteil: zwölf Monate bedingt).
Verwaltungsverfahren – Entzug der Lenkberechtigung
Das Führerscheingesetz (FSG) sieht unter anderen bei schweren Körperverletzungen grundsätzlich den Entzug der Lenkberechtigung (Führerschein) vor. Der gesetzgeber begründet dies mit mangelnder Verkehrszuverlässigkeit.
Als Verkehrsunzuverlässig gilt demnach eine Person, wenn angenommen werden muss,
die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
Beschwerde
Die Betroffene ließ über ihren Rechtsanwalt, der sie bereits im Strafverfahren als Strafverteidiger vertrat, eine Beschwerde erheben.
Darin „zerpflückte“ dieser den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft. Er brachte eine Vielzahl an Argumenten vor. Im Wesentlichen monierte er, dass das Urteil aus dem Strafverfahren nicht richtig gewürdigt worden wäre und, dass die Persönlichkeit der Betroffenen bei Weitem keine ist, vor der eine Gefahr für die Allgemeinheit anzunehmen sei.
Die Behörde habe die vom Führerscheingesetz vorgesehene Wertung ebenfalls nicht ausreichend vorgenommen.
Aufgrund der Beschwerde war ein Landesverwaltungsgericht zuständig.
Verhandlung
In dieser überzeugte die Betroffene durch Befragung durch ihren Rechtsanwalt das Gericht, dass zumindest keine Verkehrsunzuverlässigkeit in großem, längeren Ausmaß vorlag. Das Gericht verkürzte daher die Dauer des Entzugs der Lenkberechtigung auf drei Monate.
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