Sprachverlust nach Schlägerei – FREISPRUCH
An einem Landesgericht wurde ein spektakulärer Vorfall behandelt: Jemand wurde bei eienr Schlägerei schwer verletzt und erlitt einen Schädelbruch mit Sprachverlust. Der Sachverhalt ist komplex – nicht nru aufgrund der vielen zeugen, die von der Polizei und später vom Gericht vernommen wurden. Dieser Beitrag setzt sich mit dem Fall auseinander: Sprachverlust nach Schlägerei – FREISPRUCH.
Medienberichte
Bereits der Vorfall, nicht erst der Prozess, erweckte großes mediales Aufsehen:
https://www.meinbezirk.at/mistelbach/c-lokales/tankstellenstreit-geriet-ausser-kontrolle_a5519452
https://www.heute.at/s/schwerverletzter-nach-streit-an-mistelbacher-tankstelle-100221695
Der Prozess ebenso:
Anklage
Die Staatsanwaltschaft warf vier Personen vor, im bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter dem Opfer eine schwere Körperverletzung absichtlich zugefügt, wodurch beim Geschädigten für immer der Verlust der Sprache sowie ein schweres Leiden und Siechtum und Berufsunfähigkeit herbeigeführt wurde, die Tat sohin schwere Dauerfolgen nach sich zog, indem sie mehrmals intensive stumpfe Gewalt gegen dessen Kopf ausübten, bis dieser reglos am Boden liegen blieb. Dadurch habe das Opfer eine Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit und eine dauernde Pflegebedürftigkeit erlitten (1.).
Weiter sollen sie mit Gewalt einen Bekannten des Opfers zu einer Handlung, nämlich zum Aussteigen aus dem Auto, zu nötigen versucht haben, indem sie diesen aus dem Auto zu zerren versuchten 2.).
Auch sollen sie versucht haben diesem eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen, indem sie massive körperliche Gewalt gegen dessen Kopf und Körper ausführen wollten, wodurch dieser zumindest eine an sich schwere Körperverletzung erleiden sollte (3.).
Die Hauptverhandlung (der Prozess)
Gleich vorweg: Der Erstangeklagte (um den es hier gehen soll und der zugab, das Opfer einmal geschlagen zu haben – unmittelbar bevor das Opfer zu Boden stürzte) machte das einzig Richtige: Er beauftragte einen auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt beziehungsweise Verteidiger in Strafsachen. Wie entscheidend dies ist, sehen Sie bereits hier: https://rechtsanwalt-strobl.at/2021/08/14/mordversuch-35-jahre-statt-lebenslang/
Dieser Erstangeklagte, der der „Haupttäter“ sein sollte, bekannte sich jedoch zu sämtlichen Angeklagten nicht schuldig.
Zu der Tat, oben unter Punkt (3.) erwähnt, kann man nur sagen, bei allem Respekt, dass dieser Punkt Unsinn ist: Die zuvor (Punkt 2.) beschriebene Handlung führte nicht einmal zu einem Erfolg und dennoch wurde rein spekulativ angeklagt, was passiert wäre, wäre es gelungen, die Person aus dem Auto zu zerren. Dabei war nicht einmal klar, ob die Person überhaupt aus dem Auto gezerrt werden sollte.
Verantwortung des Erstangeklagten
Die Verantwortung (Sachverhalt) des Erstangeklagten lautete (entgegen den Zeitungsberichten und entgegen der Anklageschrift) so:
Er traf sich mit seinem Bruder und dessen Ehefrau und Tochter an einem Sommerabend an der Tankstelle. An seiner Seite war der Bruder des Opfers. Weitere Personen waren anwesend.
Plötzlich kam das Opfer. Es ging zu dessen Bruder und begann einen Streit. Danach verließ das Opfer die Tankstelle. Einige Zeit später kam er mit seinem Auto und einem darin sitzenden Hünen zur Tankstelle zurück. Er stieg aus, begann neuerlich einen Streit mit seinem Bruder und schlug diesem ins Gesicht. Daraufhin entwickelte sich ein Tumult, eine Schlägerei, in der angrenzenden Wiese. Plötzlich stieg der Hüne aus dem Auto und schritt zur Prügelei. Der Erstangeklagte stellte sich vor ihn, fotografierte ihn und drängte ihn in das Auto zurück. Dabei sah der Erstangeklgte ein Messer im Auto, weshalb er versuchte, die Autotür zuzuhalten, damit der Hüne nicht mit dem Messer aussteigen konnte. Und er schrie laut zu den anderen, dass der Hüne ein Messer hat.
Deshalb kamen mehrere Personen zum Auto um die Türen zuzuhalten. Kurze Zeit später kam das Opfer und versuchte, dem Erstangeklagten einen Faustschlag zu versetzen, offenbar damit dieser die Autotür nicht weiter zuhalten konnte. Der Erstangeklagte schlug im Reflex auf das Opfer, traf ihn am Kiefer, worauf das Opfer zusammensackte und mit dem Kopf hart am Asphalt aufschlug. Dabei erlitt er den Schädelbruch.
Danach liefen die Beteiligten davon.
Lange Zeit versuchte die Staatsanwaltschaft ihre Theorie aufrecht zu erhalten, dass mehrere Personen auf das am Boden liegende Opfer einschlugen und eintraten. Jedoch vergebens: Bei konkretem, präzisen Nachfragen an die Zeugen, konnte dies niemand bestätigen. Zum Teil fanden sich grammatikalisch, sprachliche Unschärfen in den Protokollen, die einen anderen Schluss nahelegten. Deshalb fragte der Verteidiger in Strafsachen dezidiert und eindeutig nach und bestand auf den Feststellungen, dass eben niemand dies wahrnehmen konnte.
Der Strafverteidiger plädierte auf Notwehr.
Urteil
Dem Gericht, einem Schöffengericht (drei entscheidenden Richtern) blieb letztlich nichts anderes übrig, als festzustellen, dass aufgrund der Zeugenaussagen der angeklagte Tathergang nicht feststellbar war: Die Zeugen widersprachen sich untereinander aber auch ihren eigenen Aussagen vor der Polizei.
Sämtliche Angeklagte wurden daher freigesprochen.
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Sprachverlust nach Schlägerei – FREISPRUCH
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