Gewerbsmäßiger Kokainhandel samt Freispruch
Einen kurzen Prozess gab es zu gewerbsmäßigem Kokainhandel samt Handel auf einer öffentlichen Verkehrsfläche. Letztere Bestimmung wurde durch die unverdeckten Drogengeschäfte, besonders in Wiener öffentlichen Verkehrsmitteln, vor Jahren ins Strafgesetzbuch eingeführt. Näheres dazu sehen Sie hier: www.ris.bka.gv.at
Sachverhalt
Die Polizei erhielt einen Hinweis auf einen Drogendealer aus einem speziell-nationalen Migrantenmilieu. Nähere Recherchen ergaben einen erhärteten Verdacht. Eine Observation folgte. Diese ergab verdächtige Bewegungen der beschuldigten Person. Durch Nachschau an einer Örtlichkeit gab eine Zeugin Hinweise auf verstärkt verdächtiges Verhalten. Die Polizei öffnete eine Toilette am Gang eines Mehrparteienhauses. Sie fand darin eine Feinwaage.
Die Observation ergab, dass der Beschuldigte in ein Kraftfahrzeug eines Mannes stieg und kurze Zeit später dieses verließ. Beide Personen wurden angehalten und Kokain und Geld gefunden.
Festnahme und Untersuchungshaft
Die Polizei nahm den Beschuldigten fest. Danach fand dessen Befragung auf einer Polizeidienststelle statt. Die Staatsanwaltschaft ordnete die Untersuchungshaft an, die vom Gericht bewilligt wurde. Deshalb überstellte die Polizei den Beschuldigten in ein gerichtliches Gefangenenhaus.
Anklage
Die Staatsanwaltschaft brachte einen Strafantrag wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln ein. Dieses Delikt soll gewerbsmäßig aber auch „auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, öffentlich und unter Umständen, unter denen sein verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen“ stattgefunden haben.
Ein Angehöriger engagierte dem Angeklagten einen Rechtsanwalt, mit Spezialisierung auf Strafrecht, beziehungsweise Verteidiger in Strafsachen. Zu dem dahingehenden Vorteil sehen Sie bereits hier: https://rechtsanwalt-strobl.at/rechts-news/
Hauptverhandlung
Der Verteidiger riet dem Angeklagten weitgehend zu einem Geständnis. In rechtlicher Hinsicht war jedoch kein Geständnis zum „Handel an öffentlichen Orten“ indiziert, da eine Reihe an Umständen, die argumentiert wurden, dagegen sprachen.
Dies war insofern von Bedeutung als der Gesetzgeber für den „Handel an öffentlichen Orten“ einen Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe vorsah. Das Gericht sprach den Angeklagten dazu frei.
Zum gewerbsmäßigen Drogenhandel (mit Kokain) sprach das Gericht den Angeklagten schuldig und verurteilte ihn zu neun Monaten Freiheitsstrafe, drei davon unbedingt.
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Gewerbsmäßiger Drogenhandel – Kokain
Gewerbsmäßiger Kokainhandel samt Freispruch