Waffenrecht, Jagdrecht und Tierschutzrecht
Das Waffenrecht, Jagdrecht und Tierschutzrecht stehen zueinander in mehr oder weniger komplexem Verhältnis. Dies soll hier anhand eines Beispiels ein wenig näher beleuchtet werden. Anzumerken ist, dass hier konkret die Rechtslage im Sommer 2015 erwähnt wird.
Begriffe und verfassungsrechtliche Einordnung
Ein Sinn und Zweck des Waffenrechts, insbesondere des Waffengesetzes (WaffG), ist die Bewahrung der öffentlichen Sicherheit, trotz des privaten Rechts von Menschen Waffen besitzen zu dürfen. Dies wird in erster Linie unter dem Schlagwort „Verlässlichkeit“ der Waffenbesitzer geregelt.
Jagdrecht ist im objektiven Sinn die Summe aller jagdrechtlichen Vorschriften. Auch hierin steht die Sicherheit bei der Ausübung der Jagd im Vordergrund. Das Jagdrecht regelt dahingehend unter anderem, wer was und unter welchen Voraussetzungen tun darf beziehungsweise tun muss.
Ziel des Tierschutzgesetzes ist der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf. Näheres zum Tierschutzgesetz sehen Sie hier: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20003541
Während das Waffengesetz und das Tierschutzgesetz Bundesrecht ist, ist das Jagdgesetz, beziehungsweise sind die Jagdgesetze, Landessache. Letzteres bedeutet, dass die neun österreichischen Bundesländer ihr jeweiliges Jagdrecht eigens regeln (wenngleich weitgehend Übereinstimmung besteht).
Der Beispielfall
Im Jahr 2015 verletzte ein Hobby-Jäger bei der Jagdausübung eine Kuh. Darüber wurde ein Aufsichtsjäger informiert.
Exkurs: Ein Aufsichtsjäger ist eine Person, die zur Jagd zugelassen ist (also die Voraussetzungen dafür erfüllt), dabei besondere Aufsicht über ein Revier ausübt und die unter behördlichem Eid eine Funktion auch für die jeweilige Bezirkshauptmannschaft erfüllt (beliehenes Organ als beeidete Wache). Einem solchen Aufsichtsjäger kommt unter anderem die Aufgabe des sogenannten Fangschusses zu – also der Tötung eines Wildtieres im Fall, dass dieses Wildtier beispielsweise bei einem Verkehrsunfall so verletzt wird, dass es nicht mehr zu retten ist.
Aus letzterem Grund rief man den Aufsichtsjäger zur angeschossen Kuh. Dort traf er jedoch erst einige Stunden später ein und erschoss dann die Kuh, weil sie seiner Meinung nach nicht mehr zu retten war.
Alles das brachte dem Aufsichtsjäger etliche rechtliche Probleme ein: Die Behörde entzog ihm seinen Waffenpass; verhängte über ihn eine beträchtliche Verwaltungsstrafe, weil er seiner Meldeverpflichtung (er hätte den Jagdunfall kraft seines Amtes melden müssen) nicht nachgekommen war; und sie widerrief seine Bestellung zum Aufsichtsorgan. Weiter verhängte die Behörde über ihn eine Verwaltungsstrafe, weil er gegen das Tierschutzgesetz verstoßen hatte.
Der Aufsichtsjäger bekämpfte sämtliche Bescheide und Straferkenntnisse. Das Landesverwaltungsgericht gab ihm in keinem Punkt Recht.
Die Rechtslage
Wesentlich aus alle dem ist:
Die Tötung eines Wildtieres ist bloß „jagdberechtigten“ Personen gestattet. Unberechtigte Personen dürfen sich auch keine anderen „jagdbaren“ Produkte aneignen (zum Beispiel Eier oder Geweihe). Das Töten von verletzten (zum Beispiel durch einen Verkehrsunfall) Wildtieren ist Nicht-Berechtigten verboten. Der Aufsichtsjäger dürfte dies.
Das Töten von Wirbeltieren (im konkreten Fall der Kuh) obliegt ausschließlich einem Tierarzt (mit Ausnahmen).
Da der Aufsichtsjäger hier gegen Meldepflichten verstieß, eine rechtswidrige Tötung vornahm, keinen Tierarzt verständigte, obwohl er stundenlang nicht bei der verletzten Kuh sein konnte, erkannte die Waffenbehörde, dass er nicht mehr als verlässlich nach dem WaffG einzustufen ist. Deshalb wurde ihm sein Waffenpass entzogen.
Zu Waffenrechtlichem sehen Sie bereits hier: https://rechtsanwalt-strobl.at/?s=waffen
Waffen-, Jagd- und Tierschutzrecht
Waffen-, Jagd- und Tierschutzrecht
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