Verlässlichkeit im Waffenrecht
In diesem Beitrag sollen einige Beispiele für mangelnde Verlässlichkeit im Waffenrecht gegeben werden. Die Verlässlichkeit ist einer der wesentlichsten Tatbestände im österreichischen Waffengesetz (WaffG). Die Voraussetzungen sind hoch, aber doch nachvollziehbar. Näheres zum Waffenrecht sehen Sie bereits hier: https://rechtsanwalt-strobl.at/?s=waffen und hier https://www.ris.bka.gv.at/
Beispiel 1 – „Supermarkt-Diebstahl“
Vorgeschichte: Die A war zum Führen einer Faustfeuerwaffe berechtigt. Offenbar erteilte ihr die Behörde einen Waffenpass aufgrund einer persönlichen Gefährdungslage. Die Erteilung eines Waffenpasses ist heutztage fast unmöglich geworden. Ein Waffe „Führen“ heisst, die Waffe bei sich tragen zu dürfen – ohne, dass sie in einem geschlossenen Behältnis verwahrt werden muss.
Der Fall: Aufgrund dieses Rechts die Waffe führen zu dürfen, nahm die Adie Waffe in einem Rucksack mit in einen Supermarkt. Sie deponierte den Rucksack am Einkaufswagen. Die A wurde angesprochen und abgelenkt und danach war der Rucksack samt Waffe und Waffenpass verschwunden. Der Rucksack tauchte nicht mehr auf.
Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde aberkannte der A den Waffenpass und verhängte über sie ein Waffenverbot.
Die A brachte über ihren Rechtsanwalt eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht ein. Dieses Bestätigte das Waffenverbot, da die A nicht mehr als zuverlässig gilt. Verlässlichkeit im Sinne des WaffG erfordert eine positive Prognoseentscheidung hinsichtlich des sachgerechten Umgangs mit Waffen. Dazu dürfen unter anderem keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme des unvorsichtigen Umgangs mit der Waffe bzw der nicht sorgfältigen Verwahrung rechtfertigen. Eine sichere Verwahrung liegt nur vor, wenn die Besitzerin die Schusswaffe in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff schützt. Da ein strenger Maßstab anzulegen ist, kann ein Umstand, der die Verlässlichkeit ausschließt. Besondere Bedeutung kommt in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dem Verlust von Waffen zu. In solchen Fällen hat die Verlustträgerin glaubhaft zu machen, alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen zu haben, die es ihr dennoch nicht ermöglich haben den Verlust zu verhindern.
Beispiel 2 – „Herausfallen im Supermarkt“
Der B hatte berechtigterweise eine Fausfeuerwaffe bei sich weil er damit einen Fangschuss zu verrichten hatte. Danach steckte er die Waffe in die Brusttasche seiner Jacke und versorgte ordnungsgemäß das Tier. Als er sich bereits am Nachhauseweg befand, fiel ihm ein, dass ihn seine Ehefrau beim Wegfahren bat, aus dem Supermarkt etwas mitzubringen. Daher ging der B in den Supermarkt und zog seine Jacke aus, da es sehr heiss war. Die Jacke hängte er über den Einkaufswagen, wobei die Waffe herausfiel, über den Boden schlitterte und einige Supermarktkundinnen in Aufruhr versetzte. Die Polizei wurde gerufen und letztlich verhängte auch hier die Bezirksverwaltungsbehörde ein Waffenverbot.
Das Führen einer Waffe an einem belebten Ort, wie einem Supermarkt, erfordert besondere Sorgfalt. Obwohl es sich hier um einen einzelnen Vorfall handelt, stellt dieser eine Tatsache dar, die den unvorsichtigen Umgang bzw die nicht sorgfältige Verwahrung auch in Hinkunft befürchten lässt. Der B ist daher nicht mehr verlässlich im Sinne des WaffG.
Waffenrecht
LVwG-750737/2/ER/AO OÖ
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