Der Angeklagte wurde im Jahr 2011 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Im Jahr 2016 wurde ihm mit Beschluss die Verbüßung dieser Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Im Jahr 2018 wurde der Angeklagte wieder verurteilt wegen eines 2016 begangenen Vergehens und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich fasste das Gericht den Beschluss, vom Widerruf der im früheren Verfahren gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen und die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern.
Ein auf neuerliche Delinquenz gegründeter Beschluss auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht und Verlängerung der Probezeit kommt nur im Fall der Verurteilung des Rechtsbrechers wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung in Betracht.
Hier fehlt es an dieser Voraussetzung, weil jene Straftat, die der angefochtenen Beschlussfassung zugrunde liegt, nicht während der Probezeit, sondern bereits vor deren Beginn verübt wurde.
Der genannte Beschluss wirkt hinsichtlich der Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre zum Nachteil des Verurteilten. Der Oberste Gerichtshof sah sich daher dazu bestimmt, den angefochtenen Beschluss in diesem Umfang ersatzlos zu beseitigen.