Einem Jugendlichen und einem jungen Erwachsenen wurden jeweils beinahe 30 „Nazi-Schmierereien“ an öffentlich einsehbaren Wänden bzw Gegenständen vorgeworfen.
Dazu kam, dass der junge Erwachsene auch eine Körperverletzung und der Jugendliche einen Einbruch in eine Schießstätte zu verantworten hatte.
Dazu tagte zwei Tage lang ein Geschworenengericht um festzustellen, ob die beiden Angeklagten schuldig waren und wie sie in diesem Fall zu bestrafen wären.
Da sich die Angeklagten von Beginn an reumütig geständig verantworteten und eine Irrleitung, die auf das jugendliche Alter zurückzuführen war, vorlag und dem Gericht glaubhaft versicherten bzw bewiesen, sich mit der Thematik des Nationalsozialismus kritisch auseinandergesetzt zu haben und dadurch zum Schluss gekommen waren, dass ihre damaligen Handlungen und Ansichten Unsinn waren, konnte das Geschworenengericht mit einem milden Urteil von fünf Monaten bedingt für den Jugendlichen und sechs Monaten zur Gänze bedingt für den jungen Erwachsenen vorgehen.
Dagegen hatte die Staatsanwaltschaft eine Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe erhoben und eine deutlich höhere Strafe gefordert.
Nun hatte das Oberlandesgericht als Berufungsinstanz, zweite Instanz, zu entscheiden und bestätige das Urteil des Erstgerichtes.