Das Familienrecht umfasst jene Normen, die die durch Ehe und Verwandtschaft begründeten Rechtsbeziehungen regeln. Dazu gehören das Verlöbnis- und Eherecht, die Normen die das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern und die künstliche Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses durch Adoption und die Vormundschaft und Kuratel.
Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) das im Wesentlichen das Familienrecht regelt, bezeichnet als Familie die Stammeltern mit all ihren Nachkommen. Das Verhältnis zwischen den Stammeltern und all ihren Nachkommen sowie das Verhältnis dieser Nachkommen zueinander wird Verwandtschaft genannt. Als Schwägerschaft bezeichnet man das Verhältnis zwischen einem Ehegatten und den verwandten des anderen Ehegatten. Die Ehe wird insbesondere im Ehegesetz (EheG) geregelt.
Verlöbnis ist das Versprechen von zwei Personen verschiedenen Geschlechts, einander zu heiraten. Wird von dem Versprechen grundlos Abstand genommen, kann dies einen Anspruch auf Schadenersatz auslösen. Eine Beratung mit einem Rechtsanwalt ist daher ratsam.
Auch nichteheliche Lebensgemeinschaften entfalten zT rechtliche Wirkungen wie eine Ehe: es sei hier nur das Mietrechtsgesetz (MRG) erwähnt. Auch hier beugt die Beratung mit einem Rechtsanwalt unangenehmen Überraschungen vor.
Eine Ehe kann nur von Personen verschiedenen Geschlechts geschlossen werden sofern sie ehefähig und ehemündig sind. Die Rechte und Pflichten der Ehegatten sind gleich. Es werden materielle und immaterielle Rechtswirkungen unterschieden. Dazu gehört ua die Pflicht an der Haushaltsführung mitzuwirken, die Treuepflicht, die Pflicht zum gemeinsamen Wohnen, die Unterhaltspflicht oder das Wohnrecht.
Eine Ehe kann durch Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung beendet werden. Am weitaus meisten werden Ehen durch Scheidung beendet, wobei in neun von zehn Fällen die Scheidung einvernehmlich beschlossen wird. Kommt es zu keiner solchen Einigung kann die Ehe strittig geschieden werden. Als Scheidungsgründe unterscheidet das EheG die Verschuldensscheidung und die Scheidung aus anderen Gründen. Zu den Scheidungsgründen bei der Verschuldensscheidung gehört ua die schwere Eheverfehlung, die insbesondere dann vorliegt, wenn ein Ehegatte gegenüber dem anderen körperliche Gewalt anwendet. Zur Scheidung aus anderen Gründen gehören auch die einvernehmliche Scheidung und die Auflösung der häuslichen Gemeinschaft. Wichtige Scheidungsfolgen hängen vom Verschulden ab, weshalb hier abermals zwischen der Verschuldensscheidung und der Scheidung aus anderen Gründen unterschieden wird. Da Scheidungsgründe jedoch präkludieren können, ist es ratsam den Rat eines Rechtsanwaltes rechtzeitig einzuholen.
Eine Scheidung hat wesentliche Auswirkungen, zB den Unterhaltsanspruch eines Ehegatten gegenüber dem anderen. Hier wird zwischen dem Unterhalt bei alleinigem oder überwiegendem Verschulden, dem Unterhalt bei gleichem Verschulden, dem Unterhalt unabhängig vom Verschulden und der Scheidung aus anderen Gründen mit oder ohne Schuldausspruch unterschieden. Diese Regelungen sind kompliziert, weshalb es ratsam ist, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren.
Eine weitere, wesentliche Folge einer Scheidung ist die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse. Eheliches Gebrauchsvermögen sind die beweglichen oder unbeweglichen körperlichen Sachen, die während aufrechter, ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben. Davon gibt es eine Reihe von Ausnahmen. Auch hier ist die Kontaktaufnahme mit einem Rechtsanwalt anzuraten, zumal die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögen und der ehelichen Ersparnisse hohe Summen betreffen kann.
Neben dem Eherecht ist das Kindschaftsrecht ein wesentlicher Teil des Familienrechts. Es umfasst im Wesentlichen die Rechtsbeziehungen der Kinder zu ihren Eltern und gilt für eheliche, uneheliche, legitimierte, Adoptiv- und Pflegekinder als auch für Kinder die sich in Obsorge von dritten Personen befinden.
Bei den ehelichen Kindern regelt das ABGB zunächst, wer Mutter und Vater sind. Was beinahe selbstverständlich aussieht, ist es bei näherer Betrachtung nicht. Man denke dabei nur an die medizinisch unterstützte Fortpflanzung, bei der es möglich ist, dass eine Frau einen Embryo austrägt, der nicht von ihr stammt. Noch viel variantenreicher ist die Vaterschaft – nicht nur bei medizinisch unterstützter Fortpflanzung sondern es sei dabei auch an die vielen „Kuckuckskinder“ gedacht, also Kinder die nicht vom Ehemann der Mutter gezeugt wurden. Siehe dazu auch hier.
Es wird daher auch die Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter geregelt.
Hauptthema sind die Rechte und Pflichten der ehelichen Eltern. Dabei geht es um den Unterhaltsanspruch der Kinder gegenüber den Eltern, wozu insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes zu berücksichtigen ist. Auch die sogenannte Ausstattung bzw das Heiratsgut gehören dazu. Soweit die Eltern zur Unterhaltsleistung gegenüber ihren Kindern nicht imstande sind, sind die Großeltern zur Unterhaltsleistung gegenüber ihren Enkelkindern verpflichtet.
Jedoch sind auch die Kinder verpflichtet ihren Eltern und Großeltern gegenüber Unterhalt zu leisten.
Zur Absicherung, wenn von keinem der eben genannten Unterhaltsschuldner Unterhalt geleistet wird, besteht der Unterhaltsschutz, wozu insbesondere das Unterhaltsvorschussgesetz gehört, wonach Minderjährige einen Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse gegenüber dem Bund haben, wenn die Durchsetzung des Unterhaltsanspruches gegenüber den Unterhaltspflichtigen scheitert.
Ein weiterer Themenkreis der Rechte und Pflichten der Eltern ist die Obsorge, die das Recht und die Pflicht der Eltern umfasst, die Kinder zu pflegen, zu erziehen, sie zu vertreten und ihr Vermögen zu verwalten.
Informations- und Äußerungsrechte und das Recht auf persönlichen Verkehr gehören ebenfalls zu diesem Themenkreis.
Bei den unehelichen Kindern ist die Feststellung der Vaterschaft, die durch Anerkenntnis oder Feststellung durch Gerichtsbeschluss erfolgen kann, von zentraler Bedeutung.
Bei der Adoption sind bestimmte Voraussetzungen einzuhalten, wie Formvorschriften und Altersregelungen, damit sie bewilligt werden kann. Durch die Adoption entstehen zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind die gleichen Rechte, wie sie durch die eheliche Abstammung begründet werden. Die Adoption kann aufgehoben oder widerrufen werden.
Durch das Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 (KindNamRÄG 2013) wurde das Kindschaftsrecht einer tiefgreifenden Reform unterzogen, wodurch zB die gemeinsame Obsorge, die Obsorge im Falle der Trennung der Eltern und das Kontaktrecht (neu) geregelt wurden.