In einem Ortsgebiet ereignete sich im Bereich einer Kreuzung einer als Vorrangstraße gekennzeichneten Straße und einer nach Norden abzweigenden Gasse ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger mit einem Motorrad und der Erstbeklagte als Lenker eines vom Zweitbeklagten gehaltenen und bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten Linienomnibusses beteiligt waren. Der Linienbus befand sich in einer Haltestelle am rechten Fahrbahnrand im Stillstand. Nach dem Fahrgastwechsel betätigte der Buslenker den linken Blinker. Entsprechend der Linienführung musste er kurz nach der Haltestelle nach links abbiegen. Der Kläger kam mit seinem Motorrad in Überholabsicht nach und hätte auf das Losfahren des Busses reagieren können. Er behielt jedoch zunächst seine Geschwindigkeit von 43 km/h bei. Als der Bus nach links ausgelenkt wurde, kam es zur Kollision.
Das Berufungsgericht teilte das Verschulden im Verhältnis 3 : 1 zu Lasten des Klägers.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung und betonte, dass sich die an die Lenker nachkommender Fahrzeuge gerichtete Bestimmung, ihre Fahrgeschwindigkeit zu vermindern und erforderlichenfalls anzuhalten, auf den gesamten – egal in welchem Fahrstreifen – nachfolgenden Fahrzeugverkehr bezieht. Sein Zweck liegt in der Erleichterung des öffentlichen Kraftfahrlinienverkehrs, der es mitunter erfordert, unmittelbar nach einer Haltestelle nach links abzubiegen. Ein nachkommender Lenker darf daher nicht darauf vertrauen, dass ein aus der Haltestelle abfahrender Buslenker mit seinem Blinken lediglich die Absicht anzeigen will, in dem der Haltestelle nächstgelegenen Fahrstreifen geradeaus weiter zu fahren. Der Kläger hätte dem Bus das seiner Linienführung entsprechende Abfahren aus der Haltestelle ermöglichen müssen. Allerdings hätte sich auch der Buslenker durch einen zusätzlichen Blick in den Rückspiegel davon überzeugen müssen, dass andere Straßenbenützer nicht gefährdet werden.