Ein Angeklagter wurde zu zwölf Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, die in einer Justizanstalt vollzogen wurde.
Mit dem unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des zuständigen Landesgerichts als Vollzugsgericht wurde der Antrag des Strafgefangenen auf bedingte Entlassung zum Zeitpunkt der Verbüßung der Hälfte der Strafe abgelehnt, hingegen seine bedingte Entlassung nach dem Vollzug von zwei Dritteln der Strafe bewilligt.
Von einem ihm gewährten Ausgang kehrte der Strafgefangene nicht rechtzeitig zurück, sondern fand sich erst später wieder in der Justizanstalt ein, wobei er einen Blutalkoholgehalt von 2,63 ‰ aufwies.
Die Staatsanwaltschaft beantragte umgehend die Wiederaufnahme des Verfahrens wegen bedingter Entlassung, die Aufhebung des diese bewilligenden Beschlusses und die Abweisung des Antrags des Verurteilten auf bedingte Entlassung infolge seiner Flucht.
Nach Anhörung des Strafgefangenen, der Staatsanwaltschaft und eines Vertreters der Justizanstalt fasste derselbe Einzelrichter des Landesgerichts, der die bedingte Entlassung beschlossen hatte, den Beschluss, das Verfahren wieder aufzunehmen, den früher ergangenen Beschluss aufzuheben und lehnte den Antrag des Strafgefangenen auf bedingte Entlassung nach Verbüßung sowohl der Hälfte als auch von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe ab.
Der Strafgefangene und der staatsanwaltschaftliche Sitzungsvertreter verzichteten nach Verkündung dieses Beschlusses und Erteilung der Rechtsmittelbelehrung auf die Erhebung eines Rechtsmittels. Dennoch enthält die schriftliche Beschlussausfertigung die Rechtsmittelbelehrung, gegen den Beschluss sei das binnen 14 Tagen ab Zustellung beim Landesgericht einzubringende und an das zuständige Oberlandesgericht zu richtende Rechtsmittel der Beschwerde zulässig.
Die vom Strafgefangenen eingebrachte Beschwerde wies das Oberlandesgericht als unzulässig zurück. In seiner Begründung hielt es ua fest, der Strafgefangene habe durch seine verspätete Rückkehr in den Strafvollzug und durch die schwere Alkoholisierung einen Wiederaufnahmsgrund geschaffen, allerdings verletze der Beschluss das Gesetz, weil in erster Instanz ein ausgeschlossener Richter entschieden habe.
Die Generalprokuratur erhob dagegen eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes, in der sie den Vorgang, dass der Einzelrichter des Vollzugsgerichts nach Bekanntwerden des ihn betreffenden Ausschlussgrundes dessen sofortige Anzeige an den Präsidenten des Landesgerichts unterließ und sich der Beschlussfassung nicht enthielt, sowie der Beschluss des Landesgerichts als Vollzugsgericht und die oben erwähnte Begründung des Beschlusses des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht als nicht mit dem Gesetz im Einklang stehend, erachtete.
Ein Richter ist von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme sowie von der Mitwirkung und Entscheidung im erneuerten Verfahren ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist und gerade mit dem von der Wiederaufnahme betroffenen Entscheidungsgegenstand des früheren Verfahrens befasst war. Die Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag und die Führung des erneuerten Verfahrens muss einem Richter übertragen werden, der die dem Wiederaufnahmeverfahren zugrunde liegende Verdachtslage bislang noch nicht geprüft und noch keine inhaltlichen Entscheidungen dazu getroffen oder an einer Sanktionierung dieses Angeklagten mitgewirkt hat.
Demnach ist auch ein Richter, der über eine bedingte Entlassung entschieden hat, von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens über ebendiese bedingte Entlassung ausgeschlossen.
Der mit der vorliegenden Vollzugssache befasste Einzelrichter des Landesgerichts Klagenfurt, der bereits über die bedingte Entlassung entschieden hatte, war daher nicht zur Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Wiederaufnahme des Verfahrens über die bedingte Entlassung befugt.
Zur verspäteten Rückkehr des Strafgefangenen unter Alkoholeinfluss erwog der Oberste Gerichtshof, dass mit der Rechtskraft der Entscheidung, mit der die bedingte Entlassung ausgesprochen worden ist, die Probezeit beginnt. Wenngleich darin Zeiten behördlicher Anhaltung nicht eingerechnet werden, steht eine während einer solchen begangene strafbare Handlung einer in der Probezeit verübten gleich.
Für den Fall, dass der bereits rechtskräftig bedingt Entlassene während der Strafhaft neuerlich eine gerichtlich strafbare Handlung begeht, ist der Widerruf der bedingten Entlassung vorgesehen.
Lässt er sich hingegen bloße Ordnungswidrigkeiten zu schulden kommen, sind diese nach den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes zu ahnden, wonach ausschließlich die Abmahnung sowie andere, taxativ genannte, Strafen in Betracht kommen.
Damit trifft das Gesetz all diese Fälle erfassende, abschließende Regelungen. Eine analoge Anwendung der Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zum Nachteil des Angeklagten gegen den die bedingte Entlassung bewilligenden Beschluss führen könnte, ist daher nicht auszumachen.
Da sich die aufgezeigten Gesetzesverletzungen zum Nachteil des Verurteilten auswirkten, hob der Oberste Gerichtshof den angefochtenen Beschluss des Landesgerichts als Vollzugsgericht auf und wies die Anträge der Staatsanwaltschaft ab.
Die aufgrund des kassierten Beschlusses ergangenen Entscheidungen und Verfügungen wurden beseitigt.