• English
  • Pусский
  • Hrvatski
  • Cрпски
  • Bosanski
  • Roman
  • Türkçe
  • Cookie-Richtlinie (EU)
Mag. Andreas Strobl
  • Kanzlei
  • Fachgebiete
    • Strafrecht
    • Fremdenrecht
    • Familienrecht
    • Unternehmensrecht
    • Verwaltungsstrafrecht
    • Zivilrecht
    • Schadenersatzrecht
  • zur Person
  • News
  • Netzwerk
  • Honorar
  • Kontakt
    • Impressum
    • Datenschutzerklärung
  • Cookie-Richtlinie (EU)
No Result
View All Result
Mag. Andreas Strobl
Home Allgemein

Suchtgift: Nur 4 Monate statt bis zu 15 Jahre Gefängnis

Kiloweiser Drogenhandel mit Marihuana, Heroin, Kokain, Substitol, Compensan, Praxiten

by Mag. Andreas Strobl
1. April 2024
in Allgemein, Rechts-News, Strafrecht
© Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl Suchtgifthandel Marihuana Heroin Kokain Strafverteidiger

© Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl Suchtgifthandel Marihuana Heroin Kokain Strafverteidiger

Suchtgift: Nur 4 Monate statt bis zu 15 Jahre Gefängnis

Suchtgift: Nur 4 Monate statt bis zu 15 Jahre Gefängnis: Kiloweiser Drogenhandel mit Marihuana, Haschisch, Heroin, Kokain, Substitol, Compensan.

Das Suchtmittelstrafrecht ist hoch komplex, aber genauso interessant: www.ris.bka.gv.at

Der konkrete Fall

In ihrer Anklageschrift warf die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten eine Vielzahl an strafbaren Handlungen vor:

Der Angeklagte habe

Überlassen

I./ Suchtgift, und zwar
A./ Cannabiskraut (mit einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von zumindest 0,75 % Delta-9-THC und 9,86 % THCA), Heroin (mit einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von zumindest 0,5 % Codein, 0,3 % Monoacetylmorphin und 9,7 % Diacetylmorphin), Kokain (mit einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 75,14 % Cocain), Substitol à 200mg (enthaltend Morphinsulfatpentahydrat), Compensan à 200mg (enthaltend Morphinhydrochlorid-Trihydrat), und Praxiten (enthaltend den Wirkstoff Oxazepam), anderen seit dem Jahr 2018 bis Oktober 2023 in einer Vielzahl von Angriffen in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge überlassen.

Insgesamt überließ der Angeklagte an 15 Personen zirka 4.700 Gramm Cannabiskraut, 250 Gramm Heroin, 147 Stück Compensan, 20 Stück Praxiten, 121 Stück Substitol und Kokain.

Erzeugt

B./ zumindest 4.705,1 Gramm Cannabiskraut (mit einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von zumindest 0,75 % Delta-9-THC und 9,86 % THCA), mithin in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, zu noch festzustellenden Zeitpunkten erzeugt;

Besessen

20 Gramm Heroin (enthaltend Codein, Monoacetylmorphin und Diacetylmorphin), sowie 28,1 Gramm Cannabiskraut (enthaltend Delta-9-THC und THCA), am Tag der Festnahme besessen.

Anbau

II./ Bis zur Festnahme sieben Cannabispflanzen zum Zweck der Suchtgiftgewinnung angebaut.

Subsumtion

Der Angeklagte hat hiedurch
zu I./A./ das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und
zu I./B./ das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall SMG und
zu I./ C./ das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall SMG und
zu II./ das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 2 SMG
begangen und ist hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 28a Abs 4 SMG zu bestrafen.

Strafdrohung

Gemäß der zuletzt zitierten Gesetzesstelle sieht der gesetzgeber eine Freiheitsstrafe von mindestens einem bis zu 15 Jahren vor.

Hauptverhandlung

Der Gesetzgeber sieht aufgrund der Strafdrohung in solchen Fällen vor, dass ein Schöffengericht (ein Berufsrichter und zwei Laienrichter) zu entscheiden haben.

Der Angeklagte befand sich bereits seit seiner Festnahme in Untersuchungshaft. Das Gericht nahm Tatbegehungsgefahr an. Das ist die Gefahr, dass der Angeklagte auf freiem Fuß weiterhin dieses strafbare Verhalten fortsetzen könnte. Im konkreten Fall: Suchtgift an andere überlassen könnte.

Der Angeklagte war vernünftig und verweigerte die Aussage. Im nächsten Schritt wurde ein auf Strafrecht spezialisierter Rechtsanwalt (Verteidiger in Strafsachen) engagiert. Dieser bereitete sich und den Angeklagten penibel auf die Hauptverhandlung vor. Wie wichtig die Wahl eines Spezialisten ist sehen Sie bereits hier: https://rechtsanwalt-strobl.at/2020/10/07/heroin-und-kokain-handel-anwalt-sinnvoll/

Da der Angeklagte weitgehend geständig war, was sein Verteidiger in einem vorbereitenden Schriftsatz zur Kenntnis brachte, konnte das Gericht auf die Ladung aller beantragten Zeugen verzichten. Die wenigen, geladenen Zeugen waren jedoch von großer Wichtigkeit.

Unmittelbarkeit

Durch ihre Vernehmung sollte herausgearbeitet werden, wie es zu den, zum Teil enorm divergierenden Aussagen zwischen ihnen und dem Angeklagten, kam. Dabei trat zu Tage, dass die Zeugen bei der Vernehmung durch die Polizei erheblich überfordert waren. Dies insbesondere deshalb, da die Polizei den Zeugen Chat-Protokolle vorlegte. Diese Protokolle studierten die Zeugen jedoch offensichtlich nicht in der kurzen Zeit der Vernehmung und nicht in der Stresssituation der Vernehmung. Auch analysierten sie diese Chat-Protokolle nicht. So erforschte das Gericht, dass die Angaben eines Zeugen nicht mit den Inhalten der Chat-Protokolle übereinstimmten. Bei dessen Vernehmung berief er sich jedoch auf diese Chat-Protokolle und gab an, dass der Angeklagte an ihn erhebliche Mengen überlassen hätte.

Wie dadurch eben gezeigt wurde, ist der im österreichischen Strafprozess so fundamentale Grundsatz der „Unmittelbarkeit“ von praktisch enormer Bedeutung.

Das Gericht traf daher gänzlich andere Feststellungen zu den behaupteten Straftaten. Es nahm wesentlich geringere Mengen an überlassenem Suchtgift an. Diese Feststellungen traf das Gericht auch aufgrund der glaubwürdigen, geständigen Verantwortung des Angeklagten.

Urteil

Das Gericht verurteilte den Angeklagten zu eienr Freihhetsstrafe in der Dauer von 16 Monaten, davon vier Monate unbedingt. Der Angeklagte konnte eine knappe Stunde nach Ende der Hauptverhandlung das Gefängnis verlassen.

 

 

Tags: AnklageHauptverhandlungJustizanstaltLandesgerichtSuchtgiftUntersuchungshaft
Previous Post

Führerscheinentzug wegen Straftat – Beschwerde erfolgreich

Next Post

Sprachverlust nach Schlägerei – FREISPRUCH

Mag. Andreas Strobl

Mariahilfer Straße 89a/34, 1060 Wien
Mobil:  0699 12 40 44 00
Telefon:  01 388 77 88 55
Email: office@rechtsanwalt-strobl.at

 

Aktuelle Beiträge

  • Strafrecht Anwalt Wien II
  • Strafrecht Anwalt Wien
  • Raub und viele Vorstrafen – Homeinvasion
  • Verlässlichkeit im Waffenrecht
  • Messerangriff mit Schwerverletzten – Notwehr

Kategorien

  • Allgemein
  • Familienrecht
  • Fremdenrecht
  • Gewerberecht
  • Rechts-News
  • Strafrecht
  • Unternehmensrecht
  • Verkehrsunfälle
  • Verwaltungsstrafrecht
  • Waffenrecht
  • Zivilrecht
© Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl Bauwesen Strafrecht Baustrafrecht

Mag. Andreas Strobl

Rechtsanwalt
Verteidiger in Strafsachen

Mariahilfer Straße 89a/34, 1060 Wien
Mobil:  0699 12 40 44 00
Telefon:  01 388 77 88 55
Email: office@rechtsanwalt-strobl.at

Aktuelle Rechts-News

  • Strafrecht Anwalt Wien II
  • Strafrecht Anwalt Wien
  • Raub und viele Vorstrafen – Homeinvasion
  • Verlässlichkeit im Waffenrecht
  • Messerangriff mit Schwerverletzten – Notwehr

Fachgebiete

  • Strafrecht
  • Fremdenrecht
  • Familienrecht
  • Verwaltungsstrafrecht
  • Zivilrecht
  • Unternehmensrecht

Info & Kontakt

  • Zur Person
  • Rechts-News
  • Honorar
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • Cookie-Richtlinie (EU)
  • English
  • Pусский
  • Hrvatski
  • Cрпски
  • Bosanski
  • Roman
  • Türkçe
  • Cookie-Richtlinie (EU)

© 2019 Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl

Zustimmung verwalten
Um dir ein optimales Erlebnis zu bieten, verwenden wir Technologien wie Cookies, um Geräteinformationen zu speichern und/oder darauf zuzugreifen. Wenn du diesen Technologien zustimmst, können wir Daten wie das Surfverhalten oder eindeutige IDs auf dieser Website verarbeiten. Wenn du deine Zustimmung nicht erteilst oder zurückziehst, können bestimmte Merkmale und Funktionen beeinträchtigt werden.
Funktional Immer aktiv
Die technische Speicherung oder der Zugang ist unbedingt erforderlich für den rechtmäßigen Zweck, die Nutzung eines bestimmten Dienstes zu ermöglichen, der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünscht wird, oder für den alleinigen Zweck, die Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz durchzuführen.
Vorlieben
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist für den rechtmäßigen Zweck der Speicherung von Präferenzen erforderlich, die nicht vom Abonnenten oder Benutzer angefordert wurden.
Statistiken
Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu statistischen Zwecken erfolgt. Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu anonymen statistischen Zwecken verwendet wird. Ohne eine Vorladung, die freiwillige Zustimmung deines Internetdienstanbieters oder zusätzliche Aufzeichnungen von Dritten können die zu diesem Zweck gespeicherten oder abgerufenen Informationen allein in der Regel nicht dazu verwendet werden, dich zu identifizieren.
Marketing
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist erforderlich, um Nutzerprofile zu erstellen, um Werbung zu versenden oder um den Nutzer auf einer Website oder über mehrere Websites hinweg zu ähnlichen Marketingzwecken zu verfolgen.
Optionen verwalten Dienste verwalten Verwalten von {vendor_count}-Lieferanten Lese mehr über diese Zwecke
Einstellungen ansehen
{title} {title} {title}
No Result
View All Result
  • Kanzlei
  • Fachgebiete
    • Strafrecht
    • Fremdenrecht
    • Familienrecht
    • Unternehmensrecht
    • Verwaltungsstrafrecht
    • Zivilrecht
    • Schadenersatzrecht
  • Zur Person
  • News
  • Netzwerk
  • Honorar
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung

© 2019 Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl