„mir gefällt an Adolf Hitler...“-Posting – Einstellung
Einstellung des Ermittlungsverfahrens für ein „mir gefällt an Adolf Hitler...“-Posting. Auf der Internetseite einer österreichischen Tageszeitung kam es zu einer offenbar hitzigen Diskussion zu einem Tagesthema. Daraus entstand eine Anzeige wegen Wiederbetätigung nach dem Verbotsgesetz (VerbotsG). Näheres zu diesem Gesetz sehen Sie hier:
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Die Anzeige erfolgte anonym über die NS-Meldestelle. Über diese können beliebige Sachverhalte auf deren NS-Geneigtheit gemeldet werden.
Im konkreten Fall postete jemand auf dessen Facebook-Seite einen Link von der Homepage einer österreichischen Tageszeitung, auf der berichtet wurde, dass sich ein Polizist wegen eines „Eiernockerl-Postings“ vor Gericht verantworten müsse. Der Facebooker war darüber empört und postete seinerseits, dass er diese Sorge haben möchte.
Ein weiterer Benützer von Facebook kommentierte diesen Beitrag mit, unter anderen, folgenden Worten: „gibt´s nicht …. ich werde auch was posten …. […] mir gefällt an Adolf Hitler, dass er höflich zu Frauen war, nichts getrunken hat, Tiere – alle – liebte […] So … und jetzt zeigt mich wer an …[…]“.
Gegen letzteren Kommentator wurden Ermittlungen nach dem VerbotsG geführt. Der Strafrahmen für eine Tatbestandsmäßigkeit nach der in Frage kommenden Bestimmung betrug ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe.
Da der Kommentator offenbar, nach den Angaben des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (LVT), bereits in der Vergangenheit dahingehend aufgefallen war, war es jedenfalls indiziert, sich professionelle Hilfe durch einen auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt beziehungsweise Verteidiger in Strafsachen zu besorgen. (https://rechtsanwalt-strobl.at/2023/10/26/zurechnungsunfaehigkeit-narrenfreiheit/).
Ladung des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren
Der Beschuldigte erhielt zuvor eine Ladung des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren. Nach Aktenstudium durch den Beschuldigten und dessen Verteidiger erfolgte die Rechtfertigung zur Sache.
Einerseits ging es darum, dass der Beschuldigte mit nationalsozialistischer Symmbolik nicht vertraut war und andererseits Umkehrschlüsse in der aktuellen Thematik bedienen wollte.
Abgesehen davon war fraglich, ob überhaupt inländische Gerichtsbarkeit (Zuständigkeit) bestand.
Insgesamt konnte daher die Staatsanwaltschaft davon überzeugt werden, dass der Beschuldigte keine Wiederbetätigung vornahm sondern sich differenziert und durchdacht zu dem Thema äußerte.
Vieles, das erfordert jedoch Energie und Intellekt, ist bei genauer Betrachtung und Überlegung nicht das, wonach es auf den ersten Blick aussieht.
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