Cannabishandel – der Anwalt zahlte sich aus
Cannabishandel – der Anwalt zahlte sich aus: Ein Bericht über einen Prozess soll hier als Beispiel für ein sinnvolles Anwaltsengagement dienen. Der Handel oder Umgang mit Cannabis ist keine Bagatelle. Oder generell: Alles was strafbar ist, sollte von Rechtschaffenen nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Zum Cannabishandel: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10011040
Der konkrete Vorwurf
Der Beschuldigte überließ Cannabisprodukte (mit dem Wirkstoff Delta-9-THC und THCA) gewerbsmäßig an zirka zehn unbekannten Suchtgiftabnehmern insgesamt zirka 120 Gramm Cannabiskraut. Einmal zumindest beging er eine solche Tat auf einer öffentlichen Verkehrsfläche. Er überließ öffentlich gegen Entgelt im unmittelbaren Wahrnehmungsbereich von 40 – 50 Personen ein Stück Cannabisharz.
Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt erwarb der Beschuldigte weitere 62 Gramm, die er zum späteren Verkauf an unbekannte Suchtgiftabnehmer bereithielt.
Der Beschuldigte beging dadurch das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gewerbsmäßig, das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften an einem öffentlichen Ort und das Vergehen des Bereithaltens von Suchtmitteln.
Anklage
Die Staatsanwaltschaft klagte den Beschuldigten dafür an. Dem Angeklagten drohten dafür bis zu 36 Monate Freiheitsstrafe.
Der Angeklagte konsultierte in seiner Verunsicherung mehrere Rechtsanwälte. Diese sind alle auf Strafrecht spezialisiert. Die Rechtsanwälte stellten dem Angeklagten recht unterschiedliche Szenarien in Aussicht. Die Szenarien reichten von Gefängnisstrafe, Fußfessel, Eintragung im Strafregisterauszug, Vorstrafe etc.
Beratung als Königsdisziplin der Juristerei
Als der Angeklagte zur Rechtsberatung erschien, war ihm seine totale Verunsicherung anzumerken. Er kam auch mit einem Freund. Dieser ist wiederum ein Freund eines bereits in der Vergangenheit Verteidigten.
Bald konnte zumindest ein Mitgrund der Verunsicherung herausgefunden werden: Der Angeklagte hatte eine Schulausbildung und einen sehr guten Lehrberuf absolviert. Gerade die Lehrabschlüssprüfung stand noch unmittelbar bevor. Danach sollte der Angeklagte seinen Präsenzdienst beim Bundesheer ableisten. Daran anschließend wollte er ins Berufsleben einsteigen. Von seiner Ausbildung her durfte er mit guten Job- und Verdienstmöglichkeiten rechnen. – Wenn da nicht das Strafverfahren wäre…
Nach einer Erstberatung stand für den Angeklagten fest, dass er in der Hauptverhandlung verteidigt werden möchte, wenn er das Honorar auftreiben könnte.
Hauptverhandlung
Der Angeklagte erschien zur Hauptverhandlung mit seiner Mutter. Diese hatte offenbar das Honorar zur Verfügung gestellt.
Zuerst fand eine sachliche und juristisch-wissenschaftlich spannende Diskussion zwischen Richter und Verteidiger über die Anwendung einer Gesetzesstelle statt, die die Staatsanwaltschaft als gegeben erachtete. Es ging um das Dealen an öffentlichen Orten. Der Gesetzgeber stellt hier ja darauf ab, dass das Dealen eine öffentliche Aufmerksamkeit verursacht, die berechtigtes Ärgernis erregen kann. Was aber, wenn der Vorgang der Suchtmittelübergabe gar nicht für den Laien erkennbar ist? Man denke im Extremfall an einen sehr gut gekleideten Dealer und an einen ebenso gut gekleideten Käufer und an eine Übergabe in einer Zigarettenschachtel. Selbst wenn die Öffentlichkeit diesen Vorgang wahrnimmt, wird sie ihn als (legalen) Verkauf von Zigaretten einstufen und sich daher nicht empören.
Die reine Realität eines tatsächlichen Suchtgiftverkaufs (in der Zigarettenschachtel befänden sich zum Beispiel 30 Gramm Kokain) kann den gesetzlichen Tatbestand nicht erfüllen. Zumindest nicht, wenn man die Gesetzesmaterialien, also die „Diskussionen“ bei der Gesetzesentstehung, zu Hilfe nimmt.
Der sehr gut vorbereitete Angeklagte hatte aufrichtig seine Situation erklärt.
Der Verteidiger plädierte umfassend für seinen Mandanten und insbesondere für dessen Zukunft.
Urteil
Das Urteil war daher eine Sensation: Der Angeklagte erhielt bloß sechs Monate bedingt und eine Auskunftsbeschränkung aus dem Strafregister. Das heisst: Der Angeklagte wird in Zukunft einen leeren Strafregisterauszug vorlegen können und „gilt“ daher bei der Arbeitssuche als unbescholten.
Das Urteil war deshalb so bemerkenswert, da bei einem Zusammentreffen von drei Vergehen und einem längeren Tatzeitraum doch mit einer deutlich höheren Strafe gerechnet werden musste. Dadurch wäre jedoch der Strafregisterauszug nicht mehr „leer“ gewesen.
Und tatsächlich erwähnte der Richter in der Urteilsbegründung, dass er auf seinen Notizen bereits eine ganz andere Strafe (eine weit höhere) vermerkt hatte. Die Arbeit des Strafverteidigers hatte sich hier also deutlich bezahlt gemacht. Wie sinnvoll daher eine Verteidigung durch einen auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt ist, sehen Sie bereits hier: https://rechtsanwalt-strobl.at/?s=sinnvoll
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Cannabishandel – der Anwalt zahlte sich aus