Das Landesgericht für Strafsachen Wien verhängte über den A die Untersuchungshaft aus den Gründen der Flucht-, der Verdunkelungs- und der Tatbegehungsgefahr und setzte diese nach 14 Tagen sowie nach einem weiteren Monat aus denselben Haftgründen fort.
Diese Entscheidung wurde am Oberlandesgericht Wien angefochten, jedoch wies dieses die Beschwerde ab und ordnete die Haftfortsetzung an.
Das Beschwerdegericht erachtete den A dringend verdächtig, seit „zumindest dem Jahr 2009 bis zu seiner Festnahme vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge angeboten, überlassen oder verschafft zu haben, indem er Kokain in sogenannter ‚Steinform‘ von ausgezeichneter Qualität (Reinheitsgrad rund 50 %) von dem B anlässlich regelmäßig stattfindender Treffen ankaufte und nach einem Preisaufschlag gewinnbringend an Abnehmer weiterveräußerte“. Das Oberlandesgericht bejahte dabei den dringenden Verdacht des Verbrechens des Suchtgifthandels.
Dagegen wurde Grundrechtsbeschwerde erhoben:
Da es nur auf die Subsumierbarkeit unter irgendeine, hafttragende, strafbare Handlung ankommt, wurde die Untersuchungshaft in Bezug auf die objektive Tatseite zu recht verhängt, da der Beschwerdeführer dringend verdächtig war, rund drei Jahre hindurch in zahlreichen Angriffen mehreren Abnehmern insgesamt 450 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgrad von 44 % bis 49 % verkauft zu haben, und im Zeitpunkt der Anfechtung der Entscheidung die Untersuchungshaft bloß zwei Monate gedauert hatte.
Jedoch hat das Oberlandesgericht im Rahmen einer Beschwerdeentscheidung mit der es die Untersuchungshaft fortsetzt, selbst Sachverhaltsannahmen zum dringenden Tatverdacht treffen, welche die rechtliche Beurteilung, ob durch die solcherart als sehr wahrscheinlich angenommenen Tatsachen – objektiv wie subjektiv – eine hafttragende strafbare Handlung begründet wird, ermöglichen. Die angefochtene Entscheidung hatte sich zum Vorsatz jedoch bloß auf die Überlegung, das „Vorliegen der subjektiven Tatseite schloss der Erstrichter zutreffend aus dem äußeren Tatgeschehen, beschränkt.
Der Verkauf mehrerer, die Grenzmenge nicht für sich allein, sondern erst in Summe erreichender Teilmengen ist nach ständiger Judikatur nur dann unter eine strengere Bestimmung zu subsumieren, wenn die kontinuierliche Begehung und der daran geknüpfte Additionseffekt von vornherein vom Willen des Angeklagten umfasst waren. Dazu ist dem erstrichterlichen Beschluss nichts zu entnehmen.
Der Grundrechtsbeschwerde wurde daher Folge gegeben.