In einem Wettlokal in Wien befanden sich zwei Räume, wobei einer als Raucherbereich gekennzeichnet war. In diesem Raucherbereich war es möglich, Wettscheine auszufüllen, es waren Monitore und Wettterminals angebracht.
Der Magistrat der Stadt Wien erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis deswegen schuldig, gegen den Nichtraucherschutz des Tabakgesetzes verstoßen zu haben.
Dagegen richtete sich die Beschwerde des Beschwerdeführers, zu der das Verwaltungsgericht, auf das Wesentliche zusammengefasst, erwogen hat:
Gem § 13 Abs 1 Tabakgesetz gilt Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte, sofern es dazu keine Ausnahmen, wie zB in § 13 Abs 2 Tabakgesetz geregelt, gibt.
Beim Wettlokal handelt es sich unzweifelhaft um einen öffentlichen Ort iSd § 1 Z 11 Tabakgesetz.
Als Ausnahme vom Verbot des § 13 Abs 1 Tabakgesetz können in jenen von Abs 1 umfassten Einrichtungen, die über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird.
Dem Ausnahmetatbestand des § 13 Abs 2 Tabakgesetz lässt sich nicht entnehmen, dass jene Räume, in denen das Rauchen gestattet wird ausschließlich dem Zweck des Rauchens dienen dürfen. MaW: Wenn in einem ordnungsgemäß als Raucherbereich geführten Raum nicht bloß das Rauchen sondern auch andere Tätigkeiten, wie im konkreten Fall das Wetten oder Spielen, möglich sind, verstößt dies nicht gegen das Tabakgesetz.
Es war daher im Beschwerdefall, da die Voraussetzungen des § 13 Abs 2 Tabakgesetz vorlagen, vielmehr davon auszugehen, dass dieser Raucherraum zutreffend als solcher kenntlich gemacht wurde und das Rauchen in diesem Raum zulässig war, weshalb das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren spruchgemäß einzustellen war.
Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG waren dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde Folge gegeben wurde.
Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausnahmetatbestand des § 13 Abs 2 Tabakgesetz bisher fehlt.